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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.03.2000, Aktenzeichen: C-284/98 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-284/98 P

Urteil vom 16.03.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Gemäß den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Das Rechtsmittel kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a des Vertrages zu einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat. (vgl. Randnrn. 30 und 31)

2 Die Verpflichtung, einen Beamten, dessen Urlaub aus persönlichen Gründen abgelaufen ist, bei der ersten Gelegenheit wiederzuverwenden, hängt von keiner anderen Bedingung ab, als sich aus Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ergibt, nämlich vom Vorhandensein einer freien Planstelle, für die der Beamte die erforderliche Eignung besitzt. Die Wiederverwendung hängt von keiner zusätzlichen Bedingung wie etwa derjenigen ab, daß der betreffende Beamte sein Interesse an der Wiederverwendung bekundet oder während seines Urlaubs einer Berufstätigkeit nachgeht. (vgl. Randnr. 35)

3 Im Bereich der außervertraglichen Haftung muß der Geschädigte sich in angemessener Form um die Begrenzung des Schadensumfangs bemühen.

So ist bei der Bestimmung des Schadens, der einem Beamten im Urlaub aus persönlichen Gründen, der nicht beim ersten Freiwerden einer Planstelle, für die er die erforderliche Eignung besaß, wiederverwendet wurde, entstanden ist, dieser Beamte als alleinverantwortlich für den Schaden anzusehen, der ihm vom Eingang eines Stellenangebots, mit dem seine Wiederverwendung mit sofortiger Wirkung vorgeschlagen wird, bis zu dessen Annahme entstanden ist. Würde man das Ende des der Berechnung des entstandenen Schadens zugrunde gelegten Zeitraums auf den Zeitpunkt der Annahme des Stellenangebots legen, würde man zulassen, daß ein Beamter durch seine Untätigkeit den ihm entstehenden Schaden vergrößert, obwohl das Gemeinschaftsorgan, das den Fehler gemacht hat, alle erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen getroffen hat, um den sich aus dem Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts ergebenden Schaden zu begrenzen. (vgl. Randnrn. 56 und 57)
Rechtsgebiete:EG-Satzung, EGKS-Satzung, EAG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Art. 49, EGKS-Satzung, EAG-Satzung,
Stichworte:1 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), , 2 Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Ablauf - Wiederverwendung - Pflicht der Verwaltung - Umfang, , (Beamtenstatut, Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d), , 3 Beamte - Nichtigkeitsklage - Urlaub aus persönlichen Gründen - Ablauf - Wiederverwendung - Unterlassen - Schaden - Berechnung, , (Beamtenstatut, Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d),

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