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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.03.1978, Aktenzeichen: 7-77 



EUGH – Aktenzeichen: 7-77

Urteil vom 16.03.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. MIT DER BESTIMMUNG , DASS EINE KLAGE BEIM GERICHTSHOF NUR ZULÄSSIG IST , WENN DER BETROFFENE ZUVOR EINE VERWALTUNGSBESCHWERDE EINGELEGT HAT , BEZIEHT SICH ARTIKEL 91 ABSATZ 2 DES STATUTS NUR AUF DIE HANDLUNGEN , DIE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GEGEBENENFALLS ABÄNDERN KANN , UND SOMIT NICHT AUF DIE ENTSCHEIDUNGEN EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN.

2. SELBST BEI FEHLEN FINANZIELLER ODER DIENSTRANGMÄSSIGER VORTEILE KANN EIN BEAMTER ODER BEDIENSTETER EIN INTERESSE DARAN HABEN , DIE ERFÜLLUNG BESTIMMTER AUFGABEN - GEGENÜBER ANDEREN - VORZUZIEHEN.
Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:EWG/EAG BeamtStat Art. 90,
Stichworte:1. BEAMTE - KLAGE - VORHERIGE BESCHWERDE - NUR FÜR DIE HANDLUNGEN , DIE VON DER VERWALTUNG ABGEÄNDERT WERDEN KÖNNEN , ERFORDERLICHE VORAUSSETZUNG - ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES IN EINEM AUSWAHLVERFAHREN, , ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 ), , 2. BEAMTE - KLAGE - EINWEISUNG IN EINEN DIENSTPOSTEN - FEHLEN FINANZIELLER ODER DIENSTRANGMÄSSIGER VORTEILE - KLAGEINTERESSE, , ( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 91 ),

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