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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.03.1978, Aktenzeichen: 135-77 



EUGH – Aktenzeichen: 135-77

Urteil vom 16.03.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DER TENOR EINES AUFGRUND VON ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ERGANGENEN AUSLEGUNGSURTEILS IST IM LICHTE DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE ZU VERSTEHEN.

2. ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN , DASS DER NORMALPREIS EINER WARE DEN WERT EINES VERFAHRENSPATENTS DANN UMFASST , WENN DAS GESCHÜTZTE VERFAHREN UNTRENNBAR IN DER WARE VERKÖRPERT IST. DIES IST DER FALL , WENN DIE EINZIGE WIRTSCHAFTLICH SINNVOLLE BENUTZUNG DER WARE IN DER DURCHFÜHRUNG DES VERFAHRENS BESTEHT UND DAS VERFAHREN NUR DURCH DIE BENUTZUNG DIESER WARE ZUR WIRKUNG GELANGEN KANN.
Rechtsgebiete:EWG-Vertr.
Vorschriften:EWG-Vertr.Art. 177,
Stichworte:1. FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG - URTEIL - TENOR - AUSLEGUNG - BEZUGNAHME AUF DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 ), , 2. GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZOLLWERT - FESTSETZUNG - NORMALPREIS EINER WARE - WERT EINES VERFAHRENSPATENTS - EINBEZIEHUNG - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES , ARTIKEL 3 ),

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