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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 16.02.1993, Aktenzeichen: C-107/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-107/91

Urteil vom 16.02.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Jede ausdrückliche oder stillschweigende Handlung der durch den EAG-Vertrag eingerichteten Versorgungsagentur bei der Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluß von Lieferverträgen über Erze und Kernbrennstoffe kann gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag durch die Beteiligten der Kommission unterbreitet werden, die hierüber innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.

Diese Entscheidung betrifft selbst dann, wenn sie an die Agentur gerichtet wird, die Person, die die Kommission befasst hat, unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 146 Absatz 2 EAG-Vertrag, so daß der Betroffene, falls ihr Erlaß unterbleibt, den gerichtlichen Schutz für das ihm durch Artikel 53 Absatz 2 eingeräumte Recht in Anspruch nehmen können muß, der in der Möglichkeit besteht, beim Gerichtshof Untätigkeitsklage gemäß Artikel 148 EAG-Vertrag zu erheben.

Die Aufforderung zum Tätigwerden, die nach dieser Bestimmung verlangt wird, kann gleichzeitig mit der Unterbreitung der Entscheidung der Agentur gemäß Artikel 53 Absatz 2 an die Kommission gerichtet werden.

2. Wenn sich ein Uranerzeugungsunternehmen, das vor Problemen des Absatzes seiner Erzeugung steht, an die durch den EAG-Vertrag errichtete Versorgungsagentur wendet und diese auffordert, ihr Bezugsrecht im Sinne von Artikel 57 EAG-Vertrag auszuüben, als Antwort jedoch lediglich die Versicherung erhält, daß eine Lösung seines Problems gesucht werde, so kommt dies einer stillschweigenden Ablehnung durch die Agentur gleich. War die Kommission mit dieser ablehnenden Entscheidung gemäß Artikel 53 Absatz 2 EAG-Vertrag befasst, so war sie verpflichtet, innerhalb eines Monats eine Entscheidung zu erlassen. Hat sie dies nicht getan, so hat sie gegen diese Bestimmung verstossen.
Rechtsgebiete:EAG-Vertrag, EWG-Vertrag
Vorschriften:EAG-Vertrag Art. 53 Abs. 2, EAG-Vertrag Art. 57, EAG-Vertrag Art. 148, EWG-Vertrag Art. 175,
Stichworte:1. EAG - Untätigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann - Umstand, daß die Kommission keine Entscheidung in bezug auf eine Entscheidung der Euratom-Versorgungsagentur erlassen hat, die ihr unterbreitet worden ist - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EAG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 2 und 148), , 2. EAG - Versorgung - Der Kommission unterbreitete Handlung der Euratom-Versorgungsagentur - Untätigkeit der Kommission - Rechtswidrigkeit, , (EAG-Vertrag, Artikel 53 Absatz 2),

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