JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.01.2003, Aktenzeichen: C-462/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Verordnungen Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung Nr. 2826/2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt geänderten Fassung und Nr. 619/71 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf in der durch die Verordnung Nr. 1420/98 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung entgegen, die bewirkt, dass der Anbau und der Besitz von Industriehanf im Sinne dieser Verordnungen verboten ist. Denn zum einen nimmt ein solches Verbot den betroffenen Landwirten jede Möglichkeit, die Beihilfe zu beantragen, und beeinträchtigt dadurch unmittelbar die gemeinsame Marktorganisation für Hanf. Zum anderen verfolgt es kein anderes Ziel des Allgemeininteresses, als es von dieser gemeinsamen Marktorganisation gedeckt ist, da die Gefahren für die menschliche Gesundheit, die die Verwendung von Betäubungsmitteln mit sich bringt, in deren Rahmen gerade berücksichtigt worden sind. ( vgl. Randnrn. 30-32, 34, 38 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Vorschriften: | EG Art. 28, EG Art. 30, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Flachs und Hanf - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anbau und Besitz von Hanf ohne vorherige Genehmigung verbieten - Unvereinbarkeit mit der gemeinsamen Marktorganisation, , (Verordnungen Nrn. 1308/70 und 619/71 des Rates), |
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