JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.01.2003, Aktenzeichen: C-265/01
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Das Fischereirecht der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die während eines bestimmten Zeitraums die Anlandung von Jakobsmuscheln, die in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen wurden, an einem Teil des Küstengebiets des betreffenden Mitgliedstaats untersagt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3760/92 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Massnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen dürfen, müssen sich nämlich auf rein lokale Bestände oder ausschließlich auf die Fischer des betreffenden Mitgliedstaats oder Fischereifahrzeuge unter der Flagge dieses Staates beziehen und dürfen nur für die Gewässer unter dessen Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gelten. ( vgl. Randnrn. 34-38 ) |
| Rechtsgebiete: | EG, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 |
| Vorschriften: | EG Art. 28, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, |
| Stichworte: | Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Nationale Erhaltungsmaßnahmen - Nationale Regelung, die die Anlandung von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Art, die in den Hoheitsgewässern eines anderen Mitgliedstaats gefangen wurden, vorübergehend untersagt - Unzulässigkeit, , (Verordnungen Nrn. 3760/92 des Rates, Artikel 10 Absatz 1, und 850/98, Artikel 46 Absatz 1), |
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