JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.01.2003, Aktenzeichen: C-12/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Ein Mitgliedstaat, der es verbietet, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, die die in Anhang I Nummer 1.16 der Richtlinie 73/241 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für zur Ernährung bestimmte Kakao- und Schokoladeerzeugnisse festgelegten Mindestgehalte an Kakao und Kakaobutter aufweisen, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die in den Mitgliedstaaten, in denen der Zusatz dieser Stoffe zulässig ist, rechtmäßig hergestellt werden, in seinem Hoheitsgebiet unter der Bezeichnung Schokolade" in den Verkehr zu bringen, unter der sie im Herstellungsmitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG). Eine solche Regelung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass sie notwendig wäre, um zwingenden Erfordernissen u. a. des Verbraucherschutzes gerecht zu werden. Der Zusatz von anderen pflanzlichen Fetten als Kakaobutter zu Kakao- und Schokoladeerzeugnissen ändert deren Zusammensetzung oder Charakter nämlich nicht wesentlich, so dass sie die Eigenschaften behalten, die die Verbraucher erwarten, wenn sie als Schokolade" bezeichnete Erzeugnisse kaufen. Eine neutrale und objektive Angabe auf dem Etikett, die die Verbraucher darüber informiert, dass das Erzeugnis andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthält, reicht aus, um eine korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten. ( vgl. Randnrn. 83, 87-88, 92-93, 98 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Richtlinie 73/241/EWG |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 30 (nach Änderung jetzt EG Art. 28), Richtlinie 73/241/EWG, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, die es verbieten, Kakao- und Schokoladeerzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als Kakaobutter zugesetzt wurden und die im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt wurden, unter der Verkehrsbezeichnung Schokolade" zu vermarkten - Unzulässigkeit - Rechtfertigung - Verbraucherschutz - Kein Rechtfertigungsgrund, , (EG-Vertrag, Artikel 30 [nach Änderung jetzt Artikel 28 EG], Richtlinie 73/241 des Rates), |
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