JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 16.01.1997, Aktenzeichen: C-273/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Im Rahmen der durch die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak eingeführten Prämienregelung bestimmt Artikel 1 der Verordnung Nr. 3477/93 über die in diesem Sektor anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurse, daß die vom Verarbeitungsunternehmen an den Erzeuger gezahlte Prämie nach dem Kurs in Landeswährung umgerechnet wird, der zum Zeitpunkt der "Lieferung" des Tabaks gilt. Dieser Begriff bezeichnet ebenso wie der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 3478/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung verwendete Begriff "Vertragslieferung" in dem Fall, daß ein Verarbeitungsunternehmen einen Anbauvertrag mit einer Erzeugergemeinschaft geschlossen hat, die Übergabe einer Tabakmenge durch einen Erzeuger oder eine Erzeugergemeinschaft an das Verarbeitungsunternehmen zum Zweck der Verarbeitung gemäß dem Anbauvertrag und nicht die Ablieferung des Tabaks durch den einzelnen Erzeuger bei der Erzeugergemeinschaft. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 3478/92, Verordnung (EG) Nr. 3477/93 |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 3478/92 Art. 10, Verordnung (EG) Nr. 3477/93 Art. 1, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Prämienregelung - Auf den Betrag der Prämie anzuwendender landwirtschaftlicher Umrechnungskurs - Bestimmung - Zeitpunkt der "Lieferung" - Begriff, , (Verordnungen der Kommission Nr. 3478/92, Artikel 10, und Nr. 3477/93, Artikel 1), |
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