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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.12.1994, Aktenzeichen: C-250/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-250/92

Urteil vom 15.12.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Geltungsbereich der auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 EWG-Vertrag erlassenen Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen ist in ihrem Artikel 1 dahin gehend beschränkt worden, daß die Verordnung nur für die Produktion der im Anhang II zum Vertrag aufgeführten Erzeugnisse und den Handel mit diesen gilt. Diese Verordnung ist daher auf den Handel mit einem nicht unter den Anhang II fallenden Erzeugnis selbst dann nicht anwendbar, wenn dieses einen Hilfsstoff für die Herstellung eines anderen Erzeugnisses darstellt, das seinerseits unter diesen Anhang fällt. Die Verordnung fände daher auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel nur Anwendung, wenn diese Erzeugnisse selbst unter den Anhang II zum Vertrag fielen. Da dies nicht der Fall ist, sind die Dünge- und Pflanzenschutzmittel nicht aufgrund des Artikels 42 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 26 von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen.

Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Richtlinie 91/414 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln insbesondere auf der Grundlage des Artikels 43 EWG-Vertrag erlassen worden ist. Artikel 42 ist nämlich eine Ausnahmebestimmung, deren Anwendungsbereich ebenso wie der der Verordnung Nr. 26 nicht stillschweigend durch den Erlaß von Maßnahmen erweitert werden kann, die auf Artikel 43 EWG-Vertrag gestützt werden, der den Rat dazu ermächtigt, Rechtsakte zur Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik zu erlassen.

2. Eine Bestimmung der Satzung einer Bezugsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern eine Beteiligung an anderen Formen der organisierten Zusammenarbeit in unmittelbarer Konkurrenz zu dieser Genossenschaft untersagt, fällt nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, sofern diese Bestimmung auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten.

3. Mit der beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 ist die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten; danach ergibt sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen.

4. Auch im Fall einer beherrschenden Stellung einer Bezugsgenossenschaft auf einem bestimmten Markt ist eine Änderung ihrer Satzung, durch die ihren Mitgliedern die Beteiligung an anderen Formen der organisierten Zusammenarbeit in unmittelbarer Konkurrenz zu dieser Genossenschaft untersagt wird, keine gegen Artikel 86 EWG-Vertrag verstossende mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung, sofern diese Änderung auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten.

5. Eine Vereinbarung zwischen Unternehmen ist ebenso wie eine beherrschende Stellung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann. Somit kann im Falle einer Bezugsgenossenschaft, die ihren Mitgliedern die Beteiligung an anderen Formen der organisierten Zusammenarbeit in unmittelbarer Konkurrenz zu dieser Genossenschaft untersagt, der innergemeinschaftliche Handel im Sinne der Artikel 85 Absatz 1 und 86 EWG-Vertrag beeinträchtigt sein, auch wenn die betroffenen Produktionsmittel teilweise aus Drittländern eingeführt werden.

6. Das nationale Gericht ist zur Entscheidung über die Rechtmässigkeit einer bei der Kommission angemeldeten Vereinbarung befugt, wenn es der Ansicht ist, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht erfuellt sind und die Gefahr einer anderslautenden Entscheidung der Kommission kaum besteht.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1, EWG-Vertrag Art. 42, EWG-Vertrag Art. 86,
Stichworte:1. Landwirtschaft - Wettbewerbsregeln - Verordnung Nr. 26 - Geltungsbereich - Nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse - Dünge- und Pflanzenschutzmittel - Ausschluß, , (EWG-Vertrag, Artikel 42 und Anhang II, Verordnung Nr. 26 des Rates), , 2. Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Bezugsgenossenschaft - Bestimmung, die den Mitgliedern der Genossenschaft eine Beteiligung an anderen Formen der organisierten Zusammenarbeit in unmittelbarer Konkurrenz zur Genossenschaft verbietet - Beurteilungskriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1), , 3. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 4. Wettbewerb - Beherrschende Stellung - Bezugsgenossenschaft - Bestimmung, die den Mitgliedern der Genossenschaft eine Beteiligung an anderen Formen der organisierten Zusammenarbeit in unmittelbarer Konkurrenz zur Genossenschaft verbietet - Mißbrauch - Beurteilungskriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 86), , 5. Wettbewerb - Kartelle - Beherrschende Stellung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beurteilungskriterien, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 und 86), , 6. Wettbewerb - Wettbewerbsregeln - Anwendung durch die nationalen Gerichte - Beurteilung der Rechtmässigkeit einer angemeldeten Vereinbarung - Voraussetzungen, , (EWG-Vertrag, Artikel 85),

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