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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.12.1994, Aktenzeichen: C-195/91 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-195/91 P

Urteil vom 15.12.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Zustellung einer Entscheidung der Kommission per Einschreiben mit Rückschein ist ein angemessenes Zustellungsverfahren. Wird es angewandt, so ist der Tag der Unterzeichnung des Rückscheins als Zustellungstag anzusehen, ohne daß dabei der Tag berücksichtigt werden müsste, an dem der Empfänger eine gewöhnliche Empfangsbestätigung zurückgesandt hat, die der Entscheidung beigefügt war, um eventuelle Versäumnisse der Postdienststellen wettzumachen.

2. Im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Klagefristen bezieht sich der Begriff des eine Abweichung von den Klagefristen gestattenden entschuldbaren Irrtums nur auf Ausnahmefälle, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet gewesen ist, bei dem Rechtsbürger Verwirrung hervorzurufen. Ein Unternehmen, an das eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, kann sich daher weder auf das mangelhafte Funktionieren seiner internen Organisation noch auf die Missachtung seiner internen Weisungen berufen, um damit darzutun zu versuchen, daß sein Irrtum entschuldbar gewesen sei.

3. Steht einer Klage die Ausschlußwirkung der Verspätung entgegen, so kann diese nur dann nach Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG wegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt zugunsten des Klägers aufgehoben sein, wenn ungewöhnliche, vom Willen des Klägers unabhängige Schwierigkeiten vorliegen, die selbst bei Beachtung aller erforderlichen Sorgfalt unvermeidbar erscheinen.

Daraus ergibt sich, daß sowohl der Begriff der höheren Gewalt als auch der des Zufalls ein objektives und ein subjektives Merkmal umfassen, von denen ersteres sich auf ungewöhnliche, ausserhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände bezieht und letzteres mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermässige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft. Insbesondere müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Ablauf des eingeleiteten Verfahrens sorgfältig überwachen und zum Zweck der Einhaltung der vorgesehenen Fristen Sorgfalt walten lassen.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, VO (EWG) Nr. 17/62
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 85, EWG-Vertrag Art. 86, VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15,
Stichworte:1. Handlungen der Organe - Einzelfallentscheidung - Zustellung - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 191 Absatz 2), , 2. Verfahren - Klagefristen - Ausschlußwirkung - Entschuldbarer Irrtum - Begriff, , 3. Verfahren - Klagefristen - Ausschlußwirkung - Zufall oder Fall höherer Gewalt - Begriff, , (Satzung des Gerichtshofes der EWG, Artikel 42 Absatz 2),

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