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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.12.1994, Aktenzeichen: C-136/93 



EUGH – Aktenzeichen: C-136/93

Urteil vom 15.12.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Weder die mit der Verordnung Nr. 1799/87 über die Sonderregelung zur Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum 1987-1990 getroffenen Maßnahmen noch die in den ersten Monaten des Jahres 1987 erfolgten offiziellen Bekanntmachungen des Abschlusses des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika oder der Beschluß des Rates, mit dem das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens genehmigt wurde, stellen einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 22 der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse dar.

Der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen trägt zwar der besonderen Natur der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie der Zweckbestimmung dieser Regelung in der Weise Rechnung, daß er nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern im Sinne von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen ist, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismässiger Opfer vermeidbar gewesen wären; die fraglichen Ereignisse waren aber keineswegs ungewöhnlich und unvorhersehbar für die Wirtschaftsteilnehmer, die sich unter Leistung einer Sicherheit verpflichtet hatten, subventionierten Mais zu den in der Verordnung Nr. 3593/86 festgelegten Bedingungen nach Spanien einzuführen. In Anbetracht der damals verfügbaren Informationen konnte sich vielmehr jeder normal informierte Wirtschaftsteilnehmer klarmachen, daß die Frage der Einfuhr von Mais nach Spanien einer der wichtigen Punkte der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika war und daß intensiv nach einer Übereinkunft gesucht wurde, um einen Handelsstreit zu verhindern.

Im übrigen ist der Anfang 1987 auf dem spanischen Markt eingetretene Preisrückgang, der keine unvermittelte und unvorhersehbare Reaktion auf die Bekanntmachung des Abkommens war, als ein gewöhnliches Geschäftsrisiko anzusehen, das die Abfertigung des subventionierten Maises zum freien Verkehr in Spanien nicht absolut unmöglich gemacht hat.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2220/85 vom 22.07.1985
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 2220/85 vom 22.07.1985 Art. 22,
Stichworte:Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Kautionsregelung - Höhere Gewalt - Begriff - Offizielle Bekanntmachungen eines internationalen Abkommens über die Regelung der Einfuhr von Mais nach Spanien - Rückgang der Maispreise in diesem Staat - Keine höhere Gewalt für Wirtschaftsteilnehmer, die im Rahmen der vor dem Abschluß der Verhandlungen geltenden Gemeinschaftsregelung Verpflichtungen eingegangen waren, , (Verordnungen Nrn. 2913/86 und 1799/87 des Rates, Verordnungen Nr. 2220/85, Artikel 22, und Nr. 3593/86 der Kommission),

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