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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.12.1993, Aktenzeichen: C-63/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-63/92

Urteil vom 15.12.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Fall, daß ein Mieter, der auf seine Rechte aus dem Mietvertrag verzichtet, das Grundstück gegen eine Abfindung an die Person zurückgibt, von der er seine Rechte ableitet, fällt unter den Begriff der "Vermietung von Grundstücken", der in Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern zur Beschreibung eines zwingend steuerfreien Umsatzes verwendet wird.

Diese Bestimmung, nach der die Mitgliedstaaten neben den dort aufgezählten weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich der Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken vorsehen können, ermächtigt sie nicht, die genannte Abfindung zu besteuern, wenn die in Erfuellung des Mietvertrags geleisteten Mietzinszahlungen nach der obigen Vorschrift befreit waren. Eine Aufspaltung ein und desselben Mietvertrags ist nämlich nicht möglich.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes
Vorschriften:Sechste Richtlinie zur Beschreibung eines steuerfreien Umsatzes Art. 13 Teil B Buchst. b,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Für den Verzicht auf die Rechte aus einem Mietvertrag gezahlte Abfindung - Einbeziehung - Besteuerung aufgrund der Befugnis der Mitgliedstaaten, den Geltungsbereich der Befreiung zu begrenzen - Unzulässigkeit, , (Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe b),

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