JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.11.2001, Aktenzeichen: C-49/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Sowohl aus dem Zweck der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die nach ihrer fünfzehnten Begründungserwägung für alle Gefahren gilt, als auch aus dem Wortlaut ihres Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe a geht hervor, dass der Arbeitgeber zur Beurteilung aller Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Außerdem sind die vom Arbeitgeber zu beurteilenden berufsbedingten Gefahren nicht ein für alle Mal festgelegt, sondern sie entwickeln sich fortlaufend insbesondere nach Maßgabe der fortschreitenden Entwicklung der Arbeitsbedingungen und der wissenschaftlichen Untersuchungen über berufsbedingte Gefahren. ( vgl. Randnrn. 12-13 ) 2. Die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht erfordert nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und spezifische Rechts- oder Verwaltungsvorschrift und kann sich auf einen allgemeinen rechtlichen Kontext beschränken, wenn dieser die vollständige Anwendung der Richtlinie tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet. Für die Erfuellung des Erfordernisses der Rechtssicherheit ist es besonders wichtig, dass die Rechtslage für den Einzelnen klar und bestimmt ist und ihn in die Lage versetzt, von allen seinen Rechten und Pflichten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen. ( vgl. Randnrn. 21-22 ) |
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 89/391/EWG |
| Vorschriften: | Richtlinie 89/391/EWG, |
| Stichworte: | 1. Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit - Gefahrenbeurteilung - Pflichten des Arbeitgebers, , (Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a), |
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