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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.11.1988, Aktenzeichen: 229/87 



EUGH – Aktenzeichen: 229/87

Urteil vom 15.11.1988


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine auch noch so geringe finanzielle Belastung, die den aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Waren bei ihrem Grenzuebertritt oder aufgrund desselben einseitig auferlegt wird, stellt unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Deswegen stellt die von der Griechischen Republik für die Kontrolle der Preise aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Waren erhobene Gebühr eine solche Abgabe dar, deren Abschaffung in den Artikeln 12 ff. EWG-Vertrag und in Artikel 29 Beitrittsakte vorgesehen ist.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag, Akte über den Beitritt der Griechischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 169, Akte über den Beitritt der Griechischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften Art. 29,
Stichworte:Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Begriff - Gebühr für die Kontrolle der Einfuhrpreise, , ( EWG-Vertrag, Artikel 12 ff., Akte über den Beitritt der Griechischen Republik, Artikel 29 ),

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