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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.11.1983, Aktenzeichen: 52/83 



EUGH – Aktenzeichen: 52/83

Urteil vom 15.11.1983


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

ES WÄRE MIT DEN GRUNDSÄTZEN , WELCHE DIE DURCH DEN VERTRAG GESCHAFFENEN KLAGEARTEN BEHERRSCHEN , UNVEREINBAR UND WÜRDE DEN ZUSAMMENHALT DIESES SYSTEMS WIE AUCH DEN GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT , VON DEM DIESES SYSTEM GETRAGEN WIRD , BEEINTRÄCHTIGEN , WENN EINEM MITGLIEDSTAAT , AN DEN EINE AUFGRUND VON ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 DES VERTRAGES ERLASSENE ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST , ERLAUBT WÜRDE , DIE GÜLTIGKEIT DIESER ENTSCHEIDUNG ANLÄSSLICH DER IN UNTERABSATZ 2 DIESER BESTIMMUNG BEHANDELTEN KLAGE ERNEUT IN FRAGE ZU STELLEN , OBWOHL DIE IN ARTIKEL 173 ABSATZ 3 DES VERTRAGES VORGESEHENE FRIST ABGELAUFEN IST.
Stichworte:EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT - VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN NICHTBEACHTUNG EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE BEIHILFE VERBOTEN WURDE - ABLAUF DER FRIST FÜR DIE NICHTIGKEITSKLAGE - UNZULÄSSIGKEIT DER GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ERHOBENEN EINREDE DER RECHTSWIDRIGKEIT, , ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 93 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 1 UND 2 UND ARTIKEL 173 ABSATZ 3 ),

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