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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.10.1980, Aktenzeichen: 4-80 



EUGH – Aktenzeichen: 4-80

Urteil vom 15.10.1980


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEZIEHT EIN ARBEITNEHMER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS IN EINE ALTERSRENTE UMGEWANDELTE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NOCH NICHT IN EINE ALTERSRENTE UMGEWANDELTE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT , SO SIND DIE ALTERSRENTE UND DIE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT ALS LEISTUNGEN GLEICHER ART ANZUSEHEN. IN EINEM SOLCHEN FALL IST BEI DER FESTSTELLUNG DER RECHTE DES ARBEITNEHMERS KAPITEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUWENDEN , UND GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 LETZTER SATZ DER VERORDNUNG IST DIE ANWENDUNG INNERSTAATLICHER ANTIKUMULIERUNGSBESTIMMUNGEN AUSGESCHLOSSEN.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1408/71
Vorschriften:Verordnung Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 2, Verordnung Nr. 1408/71 Art. 46, Verordnung Nr. 1408/71 Art. 50,
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN - INNERSTAATLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - UNANWENDBARKEIT AUF BEZIEHER VON LEISTUNGEN GLEICHER ART , DIE GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DES KAPITELS 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEZAHLT WERDEN - IN EINE ALTERSRENTE UMGEWANDELTE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND NOCH NICHT UMGEWANDELTE LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT - GLEICHSTELLUNG MIT LEISTUNGEN GLEICHER ART, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SOWIE KAPITEL 3 ),

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