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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.10.1969, Aktenzeichen: 16-69 



EUGH – Aktenzeichen: 16-69

Urteil vom 15.10.1969


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BESTEUERUNG VON AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEM BRANNTWEIN NACH EINEM FIKTIVEN ALKOHOLGEHALT STELLT EINE MIT ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG NICHT ZU VEREINBARENDE DISKRIMINIERUNG DAR.

2. BRANNTWEIN IST KEIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS ( VERORDNUNG NR. 7 A VOM 18. DEZEMBER 1959 ) UND UNTERLIEGT DAHER NICHT DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 39 BIS 46 DES VERTRAGES.

3. DIE IM LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEREICH VORGESEHENEN AUSNAHMEN VON EINIGEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES SIND ALS AUSNAHMEVORSCHRIFTEN ENG AUSZULEGEN.
Rechtsgebiete:EWG-VERTRAG
Vorschriften:EWG-VERTRAG ART. 95,
Stichworte:1. INLÄNDISCHE ABGABEN - NICHTDISKRIMINIERUNG - BRANNTWEIN, , ( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 95 ), , 2. LANDWIRTSCHAFT - BRANNTWEIN - KEIN LANDWIRTSCHAFTLICHES ERZEUGNIS - VERORDNUNG NR. 7 A, , 3. LANDWIRTSCHAFT - ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES - AUSNAHMEN - ENGE AUSLEGUNG,

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