JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.09.1994, Aktenzeichen: C-452/93 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Die Auslandszulage soll die besonderen Belastungen und Nachteile ausgleichen, die der Dienstantritt bei den Gemeinschaften für die Beamten mit sich bringt, die hierdurch gezwungen sind, von ihrem Wohnland in das Dienstland umzuziehen und sich in eine neue Umgebung zu integrieren. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage vorliegen, hängt ausserdem auch von der subjektiven Situation des Beamten ab, nämlich vom Grad seiner Integration in seine neue Umgebung, wie er sich beispielsweise aus seinem ständigen Wohnsitz oder der Ausübung einer ständigen hauptberuflichen Tätigkeit ergibt. Angesichts dieses Zwecks der Auslandszulage und des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts ist das Kriterium dafür, ob ein Anspruch auf die Auslandszulage begründet ist, der ständige Wohnsitz, also der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, wobei für die Feststellung dieses Wohnsitzes alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Eine sporadische und kurzfristige Abwesenheit vom Dienstmitgliedstaat zu Anfang des seinem Dienstantritt vorausgehenden Bezugszeitraums bedeutet nicht, daß der Betroffene den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen verlegt hätte und konnte folglich nicht dazu führen, daß er seinen ständigen Wohnsitz im Sinne des Statuts nicht mehr in diesem Staat hatte. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Satzung, Beamtenstatut |
| Vorschriften: | EWG-Satzung Art. 49, Beamtenstatut Art. 4 Abs. 1 a des Anhangs VII, |
| Stichworte: | Beamte - Dienstbezuege - Auslandszulage - Ständiger Wohnsitz im Dienstmitgliedstaat während des Bezugszeitraums - Begriff - Sporadische und kurzfristige Abwesenheit von diesem Staat zu Anfang des Bezugszeitraums - Umstand, der nichts am Bestehen eines ständigen Wohnsitzes ändert, , (Beamtenstatut, Anhang VII, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), |
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