JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.09.1994, Aktenzeichen: C-293/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 30 EWG-Vertrag ist so auszulegen, daß er der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die das Inverkehrbringen von Arbeiten aus Edelmetall verbietet, die nicht mit einer den Anforderungen dieser Regelung entsprechenden, den Feingehalt angebenden Punzierung versehen sind, sofern diese Arbeiten nicht nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrmitgliedstaats mit einer Punzierung versehen worden sind, die den gleichen Informationsgehalt wie die nach der Regelung des Einfuhrmitgliedstaats vorgeschriebene Punzierung hat und für den Verbraucher in diesem Staat verständlich ist. Auch kann, falls eine nationale Regelung verlangt, daß die Punze von einer unabhängigen Stelle anzubringen ist, das Inverkehrbringen von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Edelmetallarbeiten verboten werden, wenn diese Arbeiten nicht tatsächlich von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat gepunzt worden sind. Die Würdigung des Sachverhalts, die erforderlich ist, um festzustellen, ob die in der Punze enthaltenen Angaben gleichwertig sind, ist Sache des nationalen Gerichts, das auch zu prüfen hat, ob die Edelmetallarbeiten von einer unabhängigen Stelle im Ausfuhrmitgliedstaat gepunzt worden sind. Artikel 30 EWG-Vertrag steht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die das Inverkehrbringen von Edelmetallarbeiten verbietet, auf denen die Angabe des Herstellungszeitpunkts fehlt, die jedoch aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sind und dort ohne diese Angabe rechtmässig in den Verkehr gebracht werden. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 30, EWG-Vertrag Art. 36, |
| Stichworte: | Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verbot des Verkaufs von Arbeiten aus Edelmetall, die nicht mit dem von einer unabhängigen Stelle angebrachten gesetzlichen Stempel versehen sind - Anwendung auf Arbeiten der gleichen Art, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Beurteilung durch das nationale Gericht - Anwendung eines Verbots des Verkaufs solcher Arbeiten, auf denen die Angabe des Herstellungszeitpunkts fehlt, auf Einfuhren - Unzulässigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 30), |
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