JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.06.2000, Aktenzeichen: C-13/99 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1 Im Rahmen eines Rechtsmittels ist der Gerichtshof weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen. Diese Würdigung ist, sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. (vgl. Randnr. 48) 2 Aus den Artikeln 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und 51 der Satzung des Gerichtshofes ergibt sich, daß das Rechtsmittel nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen. Denn für die Feststellung der Tatsachen - sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen falsch sind - und für ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. (vgl. Randnr. 63) |
| Rechtsgebiete: | EG-Satzung |
| Vorschriften: | EG-Satzung Art. 49, |
| Stichworte: | 1 Rechtsmittel - Gründe - Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof - Ausschluß außer bei Verfälschung, , 2 Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung, , (EG-Vertrag, Artikel 168a [jetzt Artikel 225 EG], EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1), |
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