JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.06.1999, Aktenzeichen: C-421/97
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die eine gestaffelte Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, deren Progressionsfaktor von einer Steuerstufe zur nächsten bei den Stufen oberhalb der Schwelle eines bestimmten Hubraums, zu denen nur eingeführte Fahrzeuge gehören, höher als bei den unteren Stufen ist, sofern diese erhöhte Progression die Verbraucher, falls sie sie vom Kauf der von ihr betroffenen Fahrzeuge abhalten sollte, nicht zum Kauf eines Fahrzeugs inländischer Herstellung veranlasst, weil sie unter den gleichartigen Fahrzeugen einer unteren Steuerstufe über eine grosse Auswahl eingeführter Fahrzeuge verfügen. Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) steht der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegen, die eine gestaffelte Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, deren Progressionsfaktor von einer Steuerstufe zur nächsten bei den Stufen oberhalb der Schwelle eines bestimmten Hubraums, zu denen nur eingeführte Fahrzeuge gehören, höher als bei den unteren Stufen ist, sofern diese erhöhte Progression die Verbraucher, falls sie sie vom Kauf der von ihr betroffenen Fahrzeuge abhalten sollte, nicht zum Kauf eines Fahrzeugs inländischer Herstellung veranlasst, weil sie unter den gleichartigen Fahrzeugen einer unteren Steuerstufe über eine grosse Auswahl eingeführter Fahrzeuge verfügen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 90, |
| Stichworte: | Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Erhöhte Progression jenseits der Schwelle eines bestimmten Hubraums, der nur von eingeführten Fahrzeugen überschritten wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Keine Begünstigung des Verkaufs von Fahrzeugen inländischer Herstellung, , (EG-Vertrag, Artikel 95 [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]), , Steuerrecht - Inländische Abgaben - Differenzierende Besteuerung von Kraftfahrzeugen - Erhöhte Progression jenseits der Schwelle eines bestimmten Hubraums, der nur von eingeführten Fahrzeugen überschritten wird - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Keine Begünstigung des Verkaufs von Fahrzeugen inländischer Herstellung, , (EG-Vertrag, Artikel 95 [nach Änderung jetzt Artikel 90 EG]), |
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