JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.06.1994, Aktenzeichen: C-137/92 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Während die Verfahrensfristen Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung tragen, sollen die verschiedenen in dem Beschluß des Gerichtshofes über die Verlängerung der Verfahrensfristen mit Rücksicht auf die räumliche Entfernung vorgesehenen zeitlichen Verlängerungen den Schwierigkeiten Rechnung tragen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger grossen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofes ausgesetzt sind, und damit gleiche Bedingungen für sie herstellen. Die Gewährung von Entfernungsfristen muß daher nach Maßgabe des Ortes erfolgen, an dem die Parteien ihren gewöhnlichen Sitz haben und an dem die ihre Tätigkeit betreffenden Entscheidungen getroffen werden. Im Hinblick auf die Kommission ist festzustellen, daß sie schon vor der Festlegung ihres Sitzes in Brüssel durch den im gegenseitigen Einvernehmen gefassten Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften tatsächlich von diesem Ort aus ° einem der vorläufigen Arbeitsorte der Organe ° geleitet wurde. Insoweit ist es unerheblich, daß einige ihrer Dienststellen in Luxemburg ansässig waren und bleiben. Daraus folgt, daß der Kommission die für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, vorgesehenen zusätzlichen zwei Tage für die Einreichung ihrer Klage zustehen. 2. Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden. Als Ausnahme von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem derart schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht ° nicht einmal vorläufig ° Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich die Stabilität der Rechtsbeziehungen und die Wahrung der Rechtmässigkeit. Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn feststeht, daß die Kommission tatsächlich beschlossen hat, den verfügenden Teil einer Entscheidung anzunehmen, unabhängig davon, mit welchen Fehlern diese Entscheidung auch behaftet gewesen sein mag, und wenn im übrigen die Zuständigkeits- und Formfehler betreffend das Verfahren für den Erlaß der Entscheidung nicht derart schwerwiegend sind, daß diese als rechtlich inexistent betrachtet werden müsste. 3. Die Tätigkeit der Kommission unterliegt dem Kollegialprinzip, das auf Artikel 17 des Fusionsvertrags, nunmehr Artikel 163 EG-Vertrag, zurückgeht. Dieses Prinzip beruht auf der Gleichheit der Mitglieder der Kommission bei der Teilnahme an der Entscheidungsfindung und setzt voraus, daß die Entscheidungen gemeinsam beraten werden und daß alle Mitglieder des Kollegiums für sämtliche erlassenen Entscheidungen politisch gemeinsam verantwortlich sind. 4. Die Beachtung des Kollegialprinzips und insbesondere das Erfordernis, daß die Entscheidungen von den Mitgliedern der Kommission gemeinsam beraten werden, ist für die von den Rechtswirkungen dieser Entscheidungen betroffenen Rechtssubjekte zwangsläufig insoweit von Interesse, als sie die Gewähr dafür haben müssen, daß die Entscheidungen tatsächlich vom Kollegium getroffen sind und dessen Willen genau entsprechen. Dies gilt insbesondere für die ausdrücklich als Entscheidungen gekennzeichneten Rechtsakte, die die Kommission gegenüber Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Interesse der Einhaltung der Wettbewerbsregeln erlässt und mit denen eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt, Anordnungen gegenüber diesen Unternehmen erlassen und ihnen finanzielle Sanktionen auferlegt werden können. Derartige Entscheidungen sind gemäß Artikel 190 EWG-Vertrag stets mit Gründen zu versehen. Dieser Artikel verlangt, daß die Kommission die Erwägungen darstellt, die sie zum Erlaß einer Entscheidung geführt haben, um dem Gerichtshof die Ausübung seiner Kontrolle und den Mitgliedstaaten sowie den betroffenen Staatsangehörigen die Unterrichtung darüber zu ermöglichen, in welcher Weise sie den Vertrag angewandt hat. Da der verfügende Teil und die Begründung einer Entscheidung ein unteilbares Ganzes darstellen, ist es nach dem Kollegialprinzip ausschließlich Sache des Kollegiums, beide zugleich anzunehmen. Dies bedeutet, daß am Wortlaut eines Rechtsaktes nach seiner förmlichen Annahme durch das Kollegium nur noch rein orthographische oder grammatikalische Anpassungen vorgenommen werden dürfen, weil jede andere Änderung in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fällt. 5. Bei Entscheidungen der Kommission, mit denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages festgestellt wird, kommt eine Ermächtigung des für die Wettbewerbspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission gemäß Artikel 27 der Geschäftsordnung nicht in Betracht, ohne gegen das Kollegialprinzip zu verstossen. 6. Die in Artikel 12 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission vorgesehene Ausfertigung der Rechtsakte soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Kollegium angenommenen Wortlaut in allen verbindlichen Sprachen feststellt. Damit ermöglicht sie es, im Streitfall die vollkommene Übereinstimmung der zugestellten oder veröffentlichten Texte mit dem angenommenen Text und damit zugleich mit dem Willen der sie erlassenden Stelle zu prüfen. Die Ausfertigung stellt somit eine wesentliche Formvorschrift im Sinne des Artikels 173 EWG-Vertrag dar, wegen deren Verletzung die Nichtigkeitsklage gegeben ist. |
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, Satzung des Gerichtshofes, Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15.04.1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Geschäftsordnung vom 09.01.1963 |
| Vorschriften: | EWG-Vertrag Art. 192, EWG-Vertrag Art. 173, EWG-Vertrag Art. 85, Satzung des Gerichtshofes Art. 49, Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15.04.1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Art. 3, Geschäftsordnung vom 09.01.1963 Art. 12 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1. Verfahren - Fristen - Entfernungsfrist - Anwendung auf die Gemeinschaftsorgane - Modalitäten, , (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 81 § 2, Anlage II, Artikel 1), , 2. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung - Inexistenter Rechtsakt - Begriff, , (EWG-Vertrag, Artikel 189), , 3. Kommission - Kollegialitätsprinzip - Bedeutung, , (Fusionsvertrag, Artikel 17), , 4. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Begründung - Verpflichtung des Kollegiums - Änderung nach Annahme - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 ff. und 190, Fusionsvertrag, Artikel 17, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 Buchstabe a), , 5. Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Erlaß aufgrund Ermächtigung - Beeinträchtigung des Kollegialitätsprinzips - Rechtswidrigkeit, , (EWG-Vertrag, Artikel 85 ff., Fusionsvertrag, Artikel 17, Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 Buchstabe a), , 6. Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verstoß gegen die Vorschriften der Geschäftsordnung der Kommission betreffend die Ausfertigung der Rechtsakte in den verbindlichen Sprachen, , (EWG-Vertrag, Artikel 173, Fusionsvertrag, Artikel 17, Geschäftsordnung der Kommission, Artikel 12), |
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