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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.06.1993, Aktenzeichen: C-264/91 



EUGH – Aktenzeichen: C-264/91

Urteil vom 15.06.1993


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Umstand, daß sich die Personen, für die eine Maßnahme gilt, der Zahl nach oder sogar namentlich mehr oder weniger genau bestimmen lassen, bedeutet keineswegs, daß diese Personen als durch diese Maßnahme individuell betroffen im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages anzusehen sind, sofern nur feststeht, daß die Maßnahme aufgrund eines objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist, den sie bestimmt.

Artikel 1 der Verordnung Nr. 2145/91, durch den der Beihilfehöchstbetrag für die Verwirklichung von Verbesserungsplänen im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot mit Wirkung für die Zukunft für sämtliche Erzeugerorganisationen geändert wird, betrifft daher die Erzeugerorganisationen, deren Pläne vor Erlaß dieser Vorschrift genehmigt wurden, nicht individuell.

Da diese Vorschrift nämlich nicht spezifisch auf diese Organisationen abzielt, da ihr keine konkreten Umstände zu entnehmen sind, die den Schluß erlauben würden, daß die durch sie eingeführten Maßnahmen eigens im Hinblick auf deren Pläne getroffen worden wären, und da sie nur im Hinblick auf die Einführung von Übergangsmaßnahmen für die bereits genehmigten Pläne zwischen diesen Plänen und denjenigen unterscheidet, die in Zukunft genehmigt werden, wendet sie sich mit abstrakten und allgemeinen Begriffen an unbestimmte Personengruppen und findet auf objektiv bestimmte Sachverhalte Anwendung.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 vom 15. Juli 1991, EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 2145/91
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 2145/91 vom 15. Juli 1991 Art. 1, EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2, Verordnung Nr. 2145/91 Art. 3,
Stichworte:Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Änderung des Hoechstbetrags der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot, , (EWG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 2, Verordnung Nr. 2145/91 des Rates, Artikel 1),

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