JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.06.1989, Aktenzeichen: 77/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, der eine Produktionsbeihilferegelung einführt, ist dahin auszulegen, daß eine Erzeugervereinigung dadurch gekennzeichnet ist, daß sie auf Veranlassung von Erzeugern gegründet wurde und im wesentlichen aus Erzeugern besteht. Diese Anforderungen schließen es nicht aus, daß auch Nichterzeuger der Vereinigung angehören können, sofern diese nicht über die Mehrheit der Stimmen in der Vereinigung oder über andere Möglichkeiten verfügen, deren Geschäfte zu kontrollieren. 1. Artikel 3 a der Verordnung Nr. 516/77 ist dahin auszulegen, daß ein Verarbeitungsunternehmen keinen Anspruch auf die durch diese Bestimmung eingeführte Produktionsbeihilfe hat, wenn die Gesellschaft, mit der es einen Vertrag über die Lieferung von Frischobst geschlossen hat, keine anerkannte Erzeugervereinigung im Sinne dieser Bestimmung ist. Das gilt auch dann, wenn das Verarbeitungsunternehmen davon ausgehen durfte, daß die fragliche Gesellschaft als Erzeugergemeinschaft im Sinne anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen anerkannt worden war. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 516/77 vom 14. März 1977, Verordnung Nr. 1035/72 |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 516/77 vom 14. März 1977 Art. 3a, Verordnung Nr. 1035/72 Art. 13, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe - Erzeugervereinigungen - Begriff - Zugehörigkeit von Nichterzeugern - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , ( Verordnung Nr. 516/77 des Rates, Artikel 3 a ), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Produktionsbeihilfe - Voraussetzungen für die Gewährung - Mit einer Erzeugervereinigung im Sinne der Verordnung Nr. 516/77 geschlossener Liefervertrag - Aus anderen Gründen anerkannte Erzeugergemeinschaft - Ausschluß, , ( Verordnung Nr. 516/77 des Rates, Artikel 3 a ), |
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