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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.06.1989, Aktenzeichen: 348/87 



EUGH – Aktenzeichen: 348/87

Urteil vom 15.06.1989


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( 77/388 ) stellen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz dar, wonach jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Die Begriffe, mit denen sie umschrieben sind, sind folglich eng auszulegen. In Anbetracht dessen und in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts der Voraussetzungen für die Befreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f, der die Dienstleistungen betrifft, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, an ihre Mitglieder für deren Zwecke erbringen, umfassen die Handlungen, die nach dieser Bestimmung von der Umsatzsteuer befreit sind, nicht die Aktivitäten einer Stiftung, die ausschließlich in der Organisation und Durchführung von Tätigkeiten bestehen, die mit den Aktivitäten einer anderen Stiftung zusammenhängen, und zwar gegen Vergütung der tatsächlich entstandenen Kosten, wenn die andere Stiftung als Dachorganisation einer Reihe von Einrichtungen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, ausschließlich zugunsten dieser Einrichtungen Dienstleistungen der in dieser Vorschrift der Sechsten Richtlinie bezeichneten Art erbringt.
Rechtsgebiete:EWGV, RL 77/388/EWG
Vorschriften:EWGV Art. 177, RL 77/388/EWG Art. 13,
Stichworte:Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Enge Auslegung - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht steuerpflichtig sind, an ihre Mitglieder für deren Zwecke erbringen - Organisation und Durchführung von Tätigkeiten, die mit den Aktivitäten einer Stiftung zusammenhängen, der diese Befreiung zusteht, durch eine andere Stiftung - Ausschluß, , ( Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f ),

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