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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.05.2003, Aktenzeichen: C-193/01 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-193/01 P

Urteil vom 15.05.2003


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die vollständige Kenntnis der Endgültigkeit einer Entscheidung und der nach Artikel 230 EG geltenden Klagefrist schließt als solche nicht aus, dass ein Rechtsbürger einen entschuldbaren Irrtum geltend machen kann, der geeignet ist, die Verspätung seiner Klage zu rechtfertigen, da ein solcher Irrtum insbesondere dann eintreten kann, wenn das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber maßgeblich geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen. Wenn diese Bedingungen erfuellt sind, kann nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass sich der Irrtum auf andere Umstände als die Endgültigkeit der angefochtenen Entscheidung oder auf die Art und Weise der Erhebung der verschiedenen im Vertrag vorgesehenen Klagearten bezieht.

( vgl. Randnrn. 24-25 )
Rechtsgebiete:Beschluss 1999/284/EG, Beschluss 93/731/EG
Vorschriften:Beschluss 1999/284/EG, Beschluss 93/731/EG,
Stichworte:Verfahren - Klagefrist - Ausschlusswirkung - Entschuldbarer Irrtum - Begriff - Umfang,

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