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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.05.1997, Aktenzeichen: C-405/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-405/95

Urteil vom 15.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinsame Zolltarif ist dahin auszulegen, daß Tropfen auf der Grundlage von Auszuegen von Echinacea purpurea der Position 3004 zuzuordnen sind. Die Beschreibung der heilenden oder vorbeugenden Eigenschaften dieser Erzeugnisse sowie die Art und Weise ihrer Verpackung, Darreichung und Vermarktung führen nämlich als solche dazu, sie als Erzeugnisse mit den typischen Eigenschaften einer Arzneiware zu betrachten. Überdies ist das fragliche Erzeugnis in den Mitgliedstaaten, in denen es im Verkehr ist, auf dem Markt als Arzneimittel zugelassen oder war zumindest Gegenstand eines dahin gehenden Zulassungsantrags. Im übrigen verändert der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol dessen Charakter nicht, auch wenn der Alkoholgehalt erheblich ist, da er als Hilfsstoff, Konservierungsstoff und als Träger der Wirkstoffe des Erzeugnisses fungiert.
Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 2551/93
Vorschriften:Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 Anhang I,
Stichworte:Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Tropfen auf der Grundlage von Auszuegen von Echinacea purpurea - Erzeugnis zur therapeutischen und prophylaktischen Verwendung - Zuweisung zur Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur,

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