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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.05.1997, Aktenzeichen: C-355/95 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-355/95 P

Urteil vom 15.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Der verfügende Teil eines Rechtsakts kann nicht von seiner Begründung getrennt werden, so daß er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlaß geführt haben.

5 Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages verleiht der Kommission die Befugnis, vorbehaltlich der Kontrolle des Gerichtshofes ein besonderes Verfahren zur fortlaufenden Überprüfung und zur Überwachung der Beihilfen durchzuführen, die die Mitgliedstaaten einzuführen beabsichtigen. Insbesondere im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages verfügt die Kommission über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind. Die Kommission muß, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände, gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten gemeinschaftlichen Kontexts, sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese frühere Entscheidung auferlegt wurden, berücksichtigen.

Die Kommission überschreitet also ihr Ermessen nicht, wenn sie in einem bei ihr anhängigen Verfahren betreffend ein Beihilfevorhaben eines Mitgliedstaats zugunsten eines Unternehmens eine Entscheidung erlässt, mit der diese Beihilfe genehmigt, ihre Auszahlung aber wegen der kumulierenden Wirkung der fraglichen Beihilfen ausgesetzt wird, bis das Unternehmen eine alte rechtswidrige Beihilfe zurückgezahlt hat.

6 Aus Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes in Verbindung mit Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung ergibt sich, daß die gerügten Teile des Urteils sowie die rechtlichen Argumente, auf die der Antrag auf Aufhebung des Urteils gestützt wird, in der Rechtsmittelschrift genau angegeben werden müssen.

Diesem Erfordernis ist mit Rechtsmittelgründen nicht genügt, die sich darauf beschränken, Argumente, die bereits vor dem Gericht dargelegt und von diesem zurückgewiesen wurden, zu wiederholen, ohne darzulegen, daß das Gericht bei der Würdigung des Sachverhalts Rechtsfehler begangen hat. Solche Rechtsmittelgründe sind in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung des Sachverhalts gerichtet, für die der Gerichtshof nicht zuständig ist.
Rechtsgebiete:EG-Satzung
Vorschriften:EG-Satzung Artikel 49, EG-Satzung Artikel 51,
Stichworte:1 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Begründung - Berücksichtigung, 2 Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Ermessen der Kommission - Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung der Auszahlung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, daß das betreffende Unternehmen eine vorher empfangene rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt - Bedingung, mit der eine Kumulierung von Beihilfen verhindert werden soll, die die Handelsbedingungen in einem dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufenden Masse beeinträchtigen würde - In die Zuständigkeit der Kommission fallende Entscheidung, (EG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 3 und 93 Absatz 2), 3 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung des Vorbringens vor dem Gericht - Unzulässigkeit - Zurückweisung, (EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51, Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c),

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