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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.05.1997, Aktenzeichen: C-250/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-250/95

Urteil vom 15.05.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Es verstösst nicht gegen Artikel 52 des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, daß die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in diesem Staat erzielt hat, sofern Steuerinländer nicht besser behandelt werden.

4 Es verstösst gegen Artikel 52 des Vertrages, wenn ein Mitgliedstaat den Verlustvortrag aus früheren Jahren bei einem Steuerpflichtigen, der in seinem Gebiet eine Zweigniederlassung, nicht aber seinen Sitz hat, davon abhängig macht, daß der Steuerpflichtige während des Geschäftsjahres, in dessen Verlauf die Verluste entstanden sind, in diesem Staat entsprechend dem einschlägigen nationalen Recht Bücher über seine dortigen Tätigkeiten geführt und aufbewahrt hat.

Eine solche Voraussetzung kann nämlich im Sinne des Artikels 52 des Vertrages eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft darstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Sitzes eine Zweigniederlassung gründen will, da eine solche Gesellschaften neben ihren eigenen Büchern, die dem Steuerrecht des Mitgliedstaats ihres Sitzes entsprechen müssen, getrennte Bücher über die Tätigkeiten ihrer Zweigniederlassung nach dem Steuerrecht des Staates führen muß, in dem die letztere sich befindet.

Eine solche Voraussetzung kann grundsätzlich durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie die Wirksamkeit der Steueraufsicht gerechtfertigt werden. Es ist jedoch nicht unerläßlich, die Mittel, mit denen der Steuerausländer die Höhe der Verluste belegen kann, deren Vortrag er beantragt, auf die im fraglichen nationalen Recht vorgesehenen zu beschränken. Der Mitgliedstaat kann jedoch wegen des genannten zwingenden Grundes des Allgemeininteresses verlangen, daß der Steuerausländer klar und eindeutig belegt, daß die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Geschäftsjahr einschlägigen inländischen Recht über die Berechnung der Einkünfte und der Verluste den dem Steuerausländer in diesem Mitgliedstaat tatsächlich entstandenen Verlusten der Höhe nach entsprechen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 52,
Stichworte:1 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Direkte Besteuerung - Einkommensteuer - Recht eines Mitgliedstaats, nach dem ein Steuerausländer Verluste nur vortragen darf, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Verlusten und im fraglichen Mitgliedstaat erzielten Gewinnen besteht - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , (EG-Vertrag, Artikel 52), , 2 Freizuegigkeit - Niederlassungsfreiheit - Verfahrensvorschriften bei der Einkommensteuer - Beschränkungen - Recht eines Mitgliedstaats, nach dem ein Steuerausländer Verluste nur vortragen darf, wenn er in dem fraglichen Mitgliedstaat nach dessen Recht ordnungsmässige Bücher führt - Unzulässigkeit - Rechtfertigung im Allgemeininteresse - Wirksamkeit der Steueraufsicht - Verpflichtung des Steuerpflichtigen, klar und eindeutig zu belegen, daß die von ihm geltend gemachten Verluste den tatsächlich entstandenen Verlusten entsprechen - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 52),

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