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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.05.1990, Aktenzeichen: C-4/89 



EUGH – Aktenzeichen: C-4/89

Urteil vom 15.05.1990


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, daß es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne dieser Vorschrift um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Von der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige sind somit die Tätigkeiten ausgeschlossen, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Rechtssubjekte des öffentlichen Rechts, sondern als Rechtssubjekte des Privatrechts ausüben. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, unter Zugrundelegung dieses Kriteriums die erforderlichen Beurteilungen vorzunehmen.

Unterabsatz 2 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeiten der Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn diese Tätigkeiten - im Wettbewerb mit ihnen - auch von Privaten ausgeuebt werden können und wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu grösseren Wettbewerbsverzerrungen führen kann; sie sind jedoch nicht verpflichtet, diese Kriterien wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen oder quantitative Grenzen für die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige festzulegen.

Unterabsatz 3 ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, das Kriterium des nicht unbedeutenden Umfangs als Voraussetzung für die Besteuerung der in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten in ihr Steuerrecht zu übernehmen.
Rechtsgebiete:Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977
Vorschriften:Sechste Richtlinie vom 17. Mai 1977 Art. 4 Abs. 5,
Stichworte:Richtlinie 77/388 Art. 4 Abs. 5, Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerpflichtige - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeuebten Tätigkeiten - Begriff - Steuerpflicht bei Wettbewerbsverzerrungen und bei wirtschaftlichen Tätigkeiten, deren Gegenstand von Bedeutung und deren Umfang nicht unbedeutend ist - Umfang - Übernahme der entsprechenden Kriterien in das nationale Recht - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, , ( Richtlinie 77/388 des Rates Artikel 4 Absatz 5 ),

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