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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.05.1985, Aktenzeichen: 155/84 



EUGH – Aktenzeichen: 155/84

Urteil vom 15.05.1985


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

DER BEGRIFF ' ' ORIGINALERZEUGNISSE DER BILDHAUERKUNST , AUS STOFFEN ALLER ART ' ' IN DER TARIFNUMMER 99.03 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER ALLE DREIDIMENSIONALEN KÜNSTLERISCHEN PRODUKTIONEN UMFASST , UNGEACHTET DER ANGEWANDTEN TECHNIK UND DES VERWENDETEN MATERIALS. EIN KUNSTWERK , NÄMLICH EIN WANDRELIEF AUS KARTONPAPPE , STYROPOR , MIT SCHWARZER FARBE UND ÖL BESPRÜHT UND MIT DRAHT UND KUNSTHARZ AUF EINER HOLZPLATTE BEFESTIGT , IST SOMIT ALS ERZEUGNIS DER BILDHAUERKUNST IM SINNE DIESER TARIFNUMMER ANZUSEHEN.
Stichworte:GEMEINSAMER ZOLLTARIF - TARIFPOSITIONEN - TARIFIERUNG EINES KUNSTWERKS - ' ' ORIGINALERZEUGNISSE DER BILDHAUERKUNST , AUS STOFFEN ALLER ART ' ' IM SINNE DER TARIFNUMMER 99.03,

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