( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.04.1997, Aktenzeichen: C-27/95 



EUGH – Aktenzeichen: C-27/95

Urteil vom 15.04.1997


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Ein einzelner kann sich vor einem nationalen Gericht zur Begründung der Anfechtung der Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane auf einen Verstoß gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 EG-Vertrag sowie auf den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot berufen.

In solchen Fällen ist das nationale Gericht berechtigt und unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Handlung im Lichte des Vertrages zu ersuchen. Es kann im übrigen diese Gültigkeit prüfen und die Handlung in vollem Umfang für gültig erklären, wenn es die Gründe, mit denen die Parteien deren Ungültigkeit geltend machen, nicht für zutreffend hält, denn damit stellt es die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage.

Die nationalen Gerichte sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Die Befugnisse des Gerichtshofes aus Artikel 177 des Vertrages sollen nämlich im wesentlichen gewährleisten, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Das ist namentlich dann erforderlich, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen könnten die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit beeinträchtigen.

5 Die Richtlinie 64/433 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung ist nicht im Hinblick auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Vertrages und den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ungültig, soweit sie die Mitgliedstaaten verpflichtet und/oder ermächtigt, amtstierärztliche Gesundheitsuntersuchungen in den Schlachtbetrieben vorzuschreiben, und/oder soweit sie Schlachttieruntersuchungen vorschreibt.

Was nämlich Artikel 39 des Vertrages angeht, soll die Richtlinie nach ihren Begründungserwägungen den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und somit die in dieser Bestimmung aufgeführten Ziele fördern. Was Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages angeht, und unter Berücksichtigung dessen, daß sich die Erzeuger von Frischfleisch seit der Aufhebung der Grenzkontrollen in einer vergleichbaren Lage befinden, behandelt die Richtlinie Frischfleisch unter veterinärrechtlichen Gesichtspunkten zu Recht unabhängig davon gleich, ob es für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr oder für den inländischen Markt bestimmt ist. Was schließlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz angeht, sind die Bestimmungen, die sowohl die Einschaltung eines amtlichen Tierarztes als auch eine Schlachttieruntersuchung verlangen, das Ergebnis einer korrekten Ausübung des Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der Festlegung der Landwirtschaftspolitik verfügt.

6 Die Verpflichtung aus der Richtlinie 64/433 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung, der Entscheidung 88/408 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73 und der Richtlinie 93/118 zur Änderung der letztgenannten Richtlinie, den Schlachtbetrieben, in denen die Tiere geschlachtet werden, die Kosten für die von den amtlichen Tierärzten vorgenommenen Gesundheitsuntersuchungen in Rechnung zu stellen, verstösst weder gegen die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Vertrages noch gegen die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung und/oder der Verhältnismässigkeit. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat sein Ermessen, über das er im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, nicht dadurch überschritten, daß er den Wirtschaftsteilnehmern, die zum Verkauf in der Gemeinschaft bestimmte Waren zubereiten, die insbesondere finanzielle Verantwortung für die Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen an solche Erzeugnisse auferlegt.

Im übrigen untersagen die anwendbaren Bestimmungen nicht, daß die Schlachtbetriebe die Kosten für die Gesundheitsuntersuchungen auf die Eigentümer des Fleisches abwälzen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 vom 29. Juli 1991 geänderten und kodifizierten Fassung
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 39, EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 177, Richtlinie 64/433 in der durch die Richtlinie 91/497 vom 29. Juli 1991 geänderten und kodifizierten Fassung,
Stichworte:1 Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Möglichkeit für einen einzelnen, sich vor einem nationalen Gericht auf die Artikel 39 und 40 Absatz 3 des Vertrages sowie auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Diskriminierungsverbot zu berufen - Feststellung der Ungültigkeit einer Handlung der Gemeinschaftsorgane - Unzuständigkeit der nationalen Gerichte, , (EG-Vertrag, Artikel 39, 40 Absatz 3 und 177), , 2 Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Richtlinie 64/433 - Erfordernis einer Schlachttieruntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt vorgenommen wird - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 39 und 40 Absatz 3, Richtlinie 64/433 des Rates in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung), , 3 Landwirtschaft - Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften - Richtlinie 64/433 - Belastung der Schlachtbetriebe mit den Kosten der tierärztlichen Untersuchungen - Abwälzung auf die Eigentümer des Fleisches - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 39 und 40 Absatz 3, Richtlinie 64/433 des Rates in der durch die Richtlinie 91/497 geänderten und kodifizierten Fassung sowie Richtlinien 85/73 und 93/118 des Rates, Entscheidung 88/408 des Rates),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 15.04.1997, Aktenzeichen: C-27/95 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-15-04-1997-az-c-2795

"EUGH - 15.04.1997, C-27/95" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN