JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.04.1997, Aktenzeichen: C-272/95
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Da Kontrollen, die systematisch vom Ausfuhrmitgliedstaat durchgeführt werden, um die Zusammensetzung und die Qualität von Magermilchpulver zu überprüfen, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet werden soll und aus diesem Grund beihilfefähig ist, in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung - nämlich Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1624/76 in ihrer sich aus der Verordnung Nr. 1726/79 ergebenden Fassung und Artikel 10 der Verordnung Nr. 1725/79 - nicht vorgesehen sind, stellen sie durch Artikel 34 des Vertrages verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten dar. Dabei ist unerheblich, ob diese Kontrollen an der Grenze oder im Landesinneren des Ausfuhrstaats durchgeführt worden sind, wenn sie im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr dieser Waren durchgeführt worden sind. Sie sind auch nicht durch eines der in Artikel 36 EG-Vertrag anerkannten Erfordernisse gerechtfertigt. Dagegen sind solche Kontrollen zulässig, wenn sie nur stichprobenweise erfolgen. 4 Eine Gebühr, die von einem Mitgliedstaat anläßlich von Kontrollen bei der Ausfuhr von Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat zu Mischfutter verarbeitet werden soll, erhoben wird, obwohl diese Kontrollen wegen ihrer systematischen Durchführung nicht auf die Verordnungen Nrn. 1624/76 und 1725/79 gegründet werden können, stellt eine nach den Artikeln 9 und 12 EG-Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle dar, auch wenn sie - unabhängig davon, ob diese Kontrollen im Hinblick auf die bevorstehende Ausfuhr der kontrollierten Waren an der Grenze oder im Landesinneren des Ausfuhrstaats durchgeführt werden - den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Kontrolle entspricht. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976, Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 vom 26. Juli 1979, EG-Vertrag |
| Vorschriften: | Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 Art. 2 Abs. 1, Verordnung (EWG) Nr. 1624/76 vom 2. Juli 1976 Art. 2 Abs. 4, Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 vom 26. Juli 1979 Art. 10, EG-Vertrag Art. 9, EG-Vertrag Art.12, EG-Vertrag Art. 16, |
| Stichworte: | 1 Freier Warenverkehr - Mengenmässige Ausfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Systematische Kontrollen hinsichtlich der Zusammensetzung und der Qualität von Magermilchpulver, das in einem anderen Mitgliedstaat denaturiert oder verarbeitet werden soll und beihilfefähig ist - Kontrollen, die weder auf die einschlägige Gemeinschaftsregelung noch auf die in Artikel 36 des Vertrages anerkannten Erfordernisse gestützt werden können - Unzulässigkeit - Kontrollen an der Grenze oder im Inneren des Ausfuhrstaats - Unerheblichkeit - Kontrollen in Form von Stichproben - Zulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 34 und 36, Verordnungen Nr. 1624/76 der Kommission, Artikel 2 Absätze 1 und 4 in der Fassung der Verordnung Nr. 1726/79, und Nr. 1725/79, Artikel 10), , 2 Freier Warenverkehr - Zölle - Abgaben gleicher Wirkung - Erhebung einer Gebühr anläßlich systematischer Kontrollen, die bei der Ausfuhr von Magermilchpulver in einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht durchgeführt werden - Unzulässigkeit - Kontrollen an der Grenze oder im Landesinneren des Ausfuhrstaats - Unerheblichkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 9 und 12, Verordnungen Nr. 1624/76 der Kommission und Nr. 1725/79 der Kommission), |
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