JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.04.1997, Aktenzeichen: C-22/94
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Soweit durch Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe g der Verordnung Nr. 804/68, eingefügt durch Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/92, und Artikel 3 der Verordnung Nr. 3950/92 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1560/93 die vorübergehende Aussetzung eines Prozentsatzes der von der Zusatzabgabe für Milch befreiten Referenzmenge im Sinne der Verordnung Nr. 775/87 ohne Vergütung für die Erzeuger in eine endgültige Kürzung dieser Referenzmenge umgewandelt wurde, verletzen diese Bestimmungen weder die Grundsätze des Vertrauensschutzes, des Diskriminierungsverbots und der Verhältnismässigkeit noch das Eigentumsgrundrecht. Was nämlich erstens den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, musste ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer insbesondere angesichts der fortbestehenden Überschüsse auf dem Markt zusätzlich zum degressiven Charakter der Vergütung weitere Maßnahmen zur Kürzung der Milcherzeugung, wie die Umwandlung der vorläufigen Aussetzung der Referenzmengen in eine endgültige Kürzung, erwarten. Zweitens tastet diese dem Gemeinwohl entsprechende Regelung, die zum Abbau von Überschüssen auf dem Milchmarkt bestimmt ist, das Eigentumsgrundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an. Drittens verletzt die Umwandlung der vorübergehenden Aussetzung nach fünf Jahren ihres Bestehens in eine endgültige Kürzung ohne Vergütung auch nicht den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, denn im Rahmen eines weiten Ermessens, das dem Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zukommt, erscheint diese Umwandlung nicht als ungeeignet zur Verwirklichung des Zieles der Zusatzabgabenregelung für Milch, das darin besteht, die Milcherzeugung weiter und endgültig zu verringern. Schließlich verstösst sie auch nicht gegen das Verbot der Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern, da sowohl den Teilnehmern am Gemeinschaftsprogramm der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung als auch den Erzeugern, die ihre Tätigkeit beibehalten, eine Vergütung für die ausgesetzten Mengen gewährt worden ist. Während nämlich die ausgesetzte Menge in die Berechnung der bei der endgültigen Aufgabe zu vergütenden Menge einbezogen worden ist, hat der Erzeuger, der seine Tätigkeit beibehält, eine Vergütung für die ausgesetzte Menge bis zum Ende des achten Zwölfjahreszeitraums erhalten. 4 Die nach Artikel 190 des Vertrages vorgeschriebene Begründung muß die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Jedoch brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 genügt, nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen ist, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung Nr. 804/68 des Rates, eingefügt durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 816/92, und Art. 3 der Verordnung Nr. 3950/92 in der Fassung des Art. 1 der Verordnung Nr. 1560/93 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 177, EG-Vertrag Art. 190, Verordnung Nr. 804/68 des Rates, eingefügt durch Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 816/92, und Art. 3 der Verordnung Nr. 3950/92 in der Fassung des Art. 1 der Verordnung Nr. 1560/93 Art. 5c Abs. 3 Buchst. g, |
| Stichworte: | 1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Vorübergehende Aussetzung eines Prozentsatzes der von der Abgabe befreiten Referenzmenge - Umwandlung in eine endgültige Kürzung ohne Vergütung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Eigentumsrecht - Grundsatz der Verhältnismässigkeit - Nichtdiskriminierungsverbot - Keine Verletzung, , (EG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3, Verordnung Nr. 804/68 des Rates, Artikel 5c Absatz 3 Buchstabe g, eingefügt durch die Verordnung Nr. 816/92, und Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 3, in der Fassung der Verordnung Nr. 1560/93), , 2 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang, , (EG-Vertrag, Artikel 190), |
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