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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.03.1994, Aktenzeichen: C-387/92 



EUGH – Aktenzeichen: C-387/92

Urteil vom 15.03.1994


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine Maßnahme, mit der die staatlichen Stellen bestimmten Unternehmen eine Abgabenbefreiung gewähren, die zwar nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist, aber die Begünstigten finanziell besser stellt als die übrigen Abgabepflichtigen, ist eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag.

2. Die in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgenommene Unterscheidung zwischen bestehenden Beihilfen und neuen Beihilfen gilt auch für die staatlichen Beihilfen, die Unternehmen gewährt werden, die im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben. Wenn es sich bei einer solchen Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handelt, kann sie folglich durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, unabhängig davon, ob sie gemäß Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag vom Verbot des Artikels 92 ausgenommen sein könnte.

Auf eine in Spanien vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats zu den Europäischen Gemeinschaften eingeführte Beihilfe ist die Regelung über bestehende Beihilfen anzuwenden.
Rechtsgebiete:EWG-Vertrag
Vorschriften:EWG-Vertrag Art. 177, EWG-Vertrag Art. 86, EWG-Vertrag Art. 90, EWG-Vertrag Art. 92, EWG-Vertrag Art. 93,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Gewährung einer Abgabenbefreiung an bestimmte Unternehmen durch staatliche Stellen - Einbeziehung, , (EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1), , 2. Staatliche Beihilfen - Bestehende Beihilfen und neue Beihilfen - Unterscheidung, die auch für Beihilfen gilt, die Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag gewährt werden - Folge - In Spanien vor dem Zeitpunkt des Beitritts eingeführte Beihilfe - Qualifizierung als bestehende Beihilfe, , (EWG-Vertrag, Artikel 90 Absatz 2, 92 und 93),

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