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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.03.1978, Aktenzeichen: 126-77 



EUGH – Aktenzeichen: 126-77

Urteil vom 15.03.1978


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

AUS ARTIKEL 1 BUCHSTABE R DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ERGIBT SICH , DASS FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB EINE BESCHÄFTIGUNGSZEIT FÜR DIE ANWENDUNG DER ZUSAMMENRECHNUNGSREGEL DES ARTIKELS 67 ABSATZ 1 ALS VERSICHERUNGSZEIT GILT , AUF DIEJENIGEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABZUSTELLEN IST , NACH DENEN JENE ZEIT ZURÜCKGELEGT WURDE. DESHALB UNTERLIEGT EINE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALS DEM DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEIT , DIE IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS VERSICHERUNGSZEIT BESTIMMT ODER ANERKANNT IST , NICHT DER IN ARTIKEL 67 ABSATZ 1 A.E. DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNG.
Rechtsgebiete:VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71
Vorschriften:VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 ART. 67 ABS. 1,
Stichworte:SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - ARBEITSLOSIGKEIT - BEGRÜNDUNG DES ANSPRUCHS AUF LEISTUNGEN - ZUSAMMENRECHNUNG DER VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN - BESCHÄFTIGUNGSZEIT , DIE ALS VERSICHERUNGSZEIT ANGESEHEN WERDEN KANN - VORAUSSETZUNGEN, , ( VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES , ARTIKEL 1 BUCHSTABE R UND ARTIKEL 67 ABSATZ 1 ),

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