( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.02.2001, Aktenzeichen: C-99/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-99/98

Urteil vom 15.02.2001


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Anmeldung für die Zwecke der beihilferechtlichen Vorprüfungsphase gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) ist als vollständig anzusehen und setzt die Zweimonatsfrist für die Einleitung des kontradiktorischen Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in Gang, wenn sie von Anfang an oder nach Beantwortung der Fragen der Kommission durch den Mitgliedstaat die Informationen enthält, die die Kommission benötigt, um sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag zu bilden.

( vgl. Randnrn. 53, 56 )

2. Die Kommission darf im Verfahren der Vorprüfung eines Beihilfevorhabens gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) nicht durch die Übersendung von Schreiben mit Fragen, deren Beantwortung für eine erste Meinungsbildung der Kommission über die Vereinbarkeit des gesamten Förderungsvorhabens mit dem EG-Vertrag nicht erforderlich ist, die Vorprüfungsphase künstlich verlängern, um sich eine zusätzliche Bedenkzeit für die Prüfung anderer Aspekte des Beihilfevorhabens zu verschaffen.

( vgl. Randnrn. 62, 65 )

3. Der Gerichtshof wollte dadurch, dass er unter Hinweis auf die Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) und 175 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 EG) zur Festsetzung der Dauer der Bedenkzeit der Kommission in der in Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) geregelten Vorprüfungsphase bei staatlichen Beihilfen die Hoechstdauer dieser Frist mit zwei Monaten angegeben hat, einem Zustand der Rechtsunsicherheit vorbeugen, der dem Zweck der Vorprüfungsphase eindeutig zuwiderlaufen würde. Diesem Zweck, dem Mitgliedstaat dadurch die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, dass er rasch über die Vereinbarkeit eines - möglicherweise dringenden - Beihilfevorhabens mit dem EG-Vertrag Klarheit erlangt, würde entgegengewirkt, wenn die Frist als bloße Richtschnur angesehen würde. Zudem könnte die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit im Fall einer künstlichen Verlängerung der Vorprüfungsphase noch vergrößert werden.

Der Umstand, dass die Kommission ihren Handlungsspielraum in bestimmten Fällen begrenzen kann, indem sie vor Ablauf von zwei Monaten tätig wird, bedeutet nicht, dass sie ohne Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats über zwei Monate hinausgehende Fristen vorsehen und diesem Staat so den Anspruch auf die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlich festgesetzten Frist entziehen kann.

Da im Übrigen die Vorprüfungsfrist mit zwei Monaten angegeben wurde, um das Interesse des Mitgliedstaats zu berücksichtigen, in den Fällen rasch Klarheit zu erlangen, in denen ein dringendes Bedürfnis zum Eingreifen bestehen kann, ist die Vorprüfung eines Beihilfevorhabens grundsätzlich als dringlich anzusehen, es sei denn, der betroffene Mitgliedstaat stimmt einer Fristverlängerung ausdrücklich zu.

Schließlich verliert der betroffene Mitgliedstaat das Recht, sich auf die Zweimonatsfrist zu berufen, nicht dadurch, dass er die Fragen der Kommission nicht rasch beantwortet hat. Denn Artikel 93 EG-Vertrag verpflichtet den Mitgliedstaat nur, das Beihilfevorhaben rechtzeitig anzumelden und es nicht durchzuführen, bevor das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat. Der Vertrag sieht keine weiter gehende Verpflichtung des Mitgliedstaats vor, zusätzliche Auskunftsersuchen der Kommission rasch zu beantworten. Es liegt lediglich in seinem Interesse, dies zu tun.

( vgl. Randnrn. 73, 75-78 )

4. Unter Berücksichtigung der in der Gemeinschaftsrechtsprechung zum Vorliegen einer angemessenen Überlegungs- und Untersuchungsfrist der Kommission im beihilferechtlichen Vorprüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG) aufgestellten Verfahrensregeln hängt die Umwandlung einer angemeldeten Beihilfe in eine bestehende Beihilfe lediglich von zwei Voraussetzungen ab, deren Erfuellung notwendig und ausreichend ist. Erstens muss der Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, das Förderungsvorhaben durchzuführen, anzeigen, und zweitens darf die Kommission binnen zwei Monaten nach der vollständigen Anmeldung des Beihilfevorhabens das kontradiktorische Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag nicht eingeleitet haben. Die in Randnummer 5 des Urteils vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz) benutzte Wendung nachdem die Kommission... Schweigen bewahrt hat" bezieht sich auf diese zweite Voraussetzung und nicht auf ein angebliches Widerspruchsrecht.

Der Kommission ein Widerspruchsrecht zuzuerkennen, würde darauf hinauslaufen, in die Beihilfeverfahrensregelung eine dritte, dieser Regelung zuwiderlaufende Voraussetzung einzufügen, durch die in einen Mechanismus, der der Rechtssicherheit dienen soll, ein Element der Rechtsunsicherheit bezüglich der Form, der Frist und der Rechtsfolgen eines solchen Widerspruchsrechts hineingebracht und die zu Ungewissheit über den Zeitpunkt führen würde, von dem an die Beihilfe unter die Regelung für bestehende Beihilfen fällt. Folglich verfügt die Kommission nicht über ein Widerspruchsrecht.

( vgl. Randnrn. 84-85 )
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 93 Abs. 3,
Stichworte:1. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase - Umfang der in der Anmeldung des Beihilfevorhabens zu erteilenden Auskünfte, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]), , 2. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase - Dauer - Künstliche Verlängerung durch die Kommission durch Fragen, die für die Prüfung der Beihilfe nicht erforderlich sind, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]), , 3. Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase - Dauer - Zwingender Charakter der Frist von höchstens zwei Monaten, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 und Artikel 175 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und Artikel 232 EG] sowie Artikel 173 [nach Änderung jetzt Artikel 230 EG]), , 4. Staatliche Beihilfen - Bestehende und neue Beihilfen - Umwandlung einer angemeldeten Beihilfe in eine bestehende Beihilfe - Voraussetzungen - Kein Widerspruchsrecht der Kommission, , (EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 3 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG]),

Volltext

Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 15.02.2001, Aktenzeichen: C-99/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/eugh/eugh-urteil-vom-15-02-2001-az-c-9998

"EUGH - 15.02.2001, C-99/98" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN