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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.02.2000, Aktenzeichen: C-34/98 



EUGH – Aktenzeichen: C-34/98

Urteil vom 15.02.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat, der einen "Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld", der dazu dient, die Defizite des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit auszugleichen, auf die Erwerbs- und Ersatzeinkünfte der Arbeitnehmer und Selbständigen anwendet, die in diesem Staat wohnen, aber in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten und nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den Rechtsvorschriften des Wohnstaats über die soziale Sicherheit unterliegen, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 13 dieser Verordnung und aus den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).

Da ein solcher Beitrag nämlich speziell und unmittelbar für die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit dieses Staates verwendet wird, fällt er in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 und stellt eine Abgabe dar, die von dem Verbot der doppelten Beitragsleistung erfaßt wird, das in Artikel 13 der Verordnung und den genannten Bestimmungen des Vertrages, die mit Artikel 13 durchgeführt werden sollen, vorgesehen ist.

Weder die konkreten Modalitäten der Verwendung der erhobenen Beiträge noch der Umstand, daß durch die Zahlung des Beitrags kein Anspruch auf irgendeine unmittelbare und bestimmbare Gegenleistung entsteht, noch die beschränkte Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und Selbständigen oder der sehr geringe Abgabensatz können diese Feststellung in Frage stellen. (vgl. Randnrn. 36, 38-39, 48-49, 51 und Tenor)
Rechtsgebiete:EGV, Verordnung 1408/71/EWG
Vorschriften:EGV Art. 39, EGV Art. 43, Verordnung 1408/71/EWG Art. 13,
Stichworte:Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gleichbehandlung - Anwendung eines "Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld" durch einen Mitgliedstaat auf die dort wohnenden Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten - Unzulässigkeit, , (EG-Vertrag, Artikel 48 und 52 [nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG], Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13),

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