JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.02.1996, Aktenzeichen: C-63/93
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 3 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 ist anhand der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung dahin auszulegen, daß er die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, den Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans im Bereich der Milcherzeugung gemäß der Richtlinie 72/159 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe verpflichtet haben, eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch ° auch wenn die Entscheidung, ob sie spezifische Referenzmengen zuteilen wollen, in ihrem Ermessen steht ° nach Artikel 3 Satz 1 dieser Verordnung zumindest verpflichtet, vor Erlaß einer solchen Entscheidung zur Bestimmung der Referenzmengen gemäß Artikel 2 die Lage dieser Gruppe von Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet haben, zu berücksichtigen. 2. Die sich aus dem Schutz der allgemeinen Rechtsgrundsätze wie dem Vertrauensschutz, dem Diskriminierungsverbot, den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernisse sowie die Grundrechte wie das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung begründen für die zuständige nationale Stelle keine Verpflichtung im Rahmen des Artikels 3 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84, den Erzeugern, die sich zur Durchführung von Entwicklungsplänen verpflichtet haben, spezifische Referenzmengen zuzuteilen, auch wenn diese Pläne von den zuständigen Stellen genehmigt worden waren. Erstens ergibt sich nämlich, was den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, weder aus der Gemeinschaftsregelung über die Entwicklungspläne noch aus dem Inhalt und dem Zweck dieser Pläne, noch aus dem Zusammenhang, in dem sich die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zur Durchführung der Entwicklungspläne verpflichtet haben, daß die Gemeinschaft eine Situation geschaffen hätte, aufgrund deren diese Wirtschaftsteilnehmer damit rechnen durften, daß ihnen eine spezifische Referenzmenge gemäß Artikel 3 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 und damit eine teilweise Befreiung von den Beschränkungen durch die Zusatzabgabenregelung gewährt würde. Zweitens verbietet der Gleichheitsgrundsatz, dessen spezifischer Ausdruck das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages darstellt, nicht, den Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet haben, wie allen Erzeugern eine Referenzmenge zuzuteilen, die ihre Erzeugung im Referenzjahr widerspiegelt. In Anbetracht des Zweckes der Abgabenregelung, der darin besteht, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt durch eine Beschränkung der Milcherzeugung auf der Höhe der Erzeugung des Referenzjahres wiederherzustellen, ist nämlich das Referenzjahr ausschlaggebend für den Vergleich der Lage der verschiedenen Erzeugergruppen. In bezug auf dieses Jahr können die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer aber ° unabhängig davon, was sie als zukünftige Erzeugung geplant hatten ° nicht geltend machen, daß sie sich in einer Lage befänden, die sich von der der anderen Erzeuger unterscheide und aufgrund deren sie ein Recht auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge beanspruchen könnten. Drittens verstösst die Nichtzuteilung von spezifischen Referenzmengen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da der Gemeinschaftsgesetzgeber und der nationale Gesetzgeber durch die Nichtzuteilung von spezifischen Referenzmengen das Ermessen, über das sie im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik verfügen, nicht mißbraucht haben. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß das Fehlen einer Verpflichtung zur Zuteilung spezifischer Referenzmengen dem Zweck der Zusatzabgabenregelung nicht angemessen ist. Schließlich berührt diese Regelung, die dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entspricht, Überschüsse auf dem Milchmarkt abzubauen, den Wesensgehalt des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf freie Berufsausübung nicht. Auch wenn sie die nationalen Stellen dazu ermächtigt, von ihrem Ermessen Gebrauch zu machen, damit die Erzeuger, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans verpflichtet haben, letztlich daran gehindert werden, ihre Erzeugung zu erhöhen, so erlaubt sie diesen Erzeugern jedoch, ihre Tätigkeit im Milchsektor auf dem Niveau ihrer Erzeugung im Referenzjahr fortzusetzen. |
| Rechtsgebiete: | EG-Vertrag, Verordnung Nr. 857/84, Verordnung Nr. 804/68, Richtlinie 72/159 |
| Vorschriften: | EG-Vertrag Art. 40 Abs. 3, EG-Vertrag Art. 177, Verordnung Nr. 857/84 Art. 3 Nr. 1, Verordnung Nr. 804/68 Art. 5c, Richtlinie 72/159, |
| Stichworte: | 1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Besondere Bedingungen zugunsten von Erzeugern, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans im Bereich der Milcherzeugung verpflichtet haben - Keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge - Ermessen - Grenzen, , (Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3 Nr. 1, Richtlinie 72/159 des Rates), , 2. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Festsetzung der nicht der Abgabe unterliegenden Referenzmengen - Erzeuger, die sich zur Durchführung eines Entwicklungsplans im Bereich der Milcherzeugung verpflichtet haben - Kein Anspruch auf eine spezifische Referenzmenge aus diesem Grund - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Diskriminierungsverbot - Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Rechtssicherheit - Eigentumsrecht - Freie Berufsausübung - Keine Verletzung, , (EG-Vertrag, Artikel 40 Absatz 3, Verordnung Nr. 857/84 des Rates, Artikel 3 Nr. 1, Richtlinie 72/159 des Rates), |
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