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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.02.1996, Aktenzeichen: C-309/94 



EUGH – Aktenzeichen: C-309/94

Urteil vom 15.02.1996


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnung Nr. 123/85 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge beschränkt sich darauf, den Wirtschaftsteilnehmern des Kraftfahrzeugsektors bestimmte Möglichkeiten zu geben, ihre Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zu entziehen, obwohl sie bestimmte Arten von Alleinvertriebs- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthalten. Sie betrifft nur die vertraglichen Beziehungen zwischen den Lieferanten und ihren zugelassenen Händlern und zählt zwar auf, welche Verpflichtungen beide in bezug auf ihr Handeln gegenüber Dritten eingehen können und welche nicht; dies soll jedoch nicht die Tätigkeit dieser dritten Personen, die auf dem Markt ausserhalb des Bereichs der Vertriebsvereinbarungen tätig werden können, reglementieren.

Die Verordnung Nr. 123/85 ist daher so auszulegen, daß sie einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder zugelassener Wiederverkäufer des Vertriebsnetzes des Herstellers einer bestimmten Kraftfahrzeugmarke noch bevollmächtigter Vermittler im Sinne von Artikel 3 Nr. 11 der Verordnung ist, nicht daran hindert, der Tätigkeit des Parallelimports und des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen dieser Marke nachzugehen, und auch nicht daran, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag, VO 123/85
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 177, EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1, VO 123/85 Art. 3 Nr. 11,
Stichworte:Wettbewerb - Kartelle - Verbot - Gruppenfreistellung - Verordnung Nr. 123/85 - Gegenstand - Freistellung für bestimmte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen in den Beziehungen zwischen Herstellern und Vertragshändlern auf dem Kraftfahrzeugsektor - Kein Verbot der Tätigkeit des unabhängigen Wiederverkaufs von Neufahrzeugen einer Kraftfahrzeugmarke durch einen Wirtschaftsteilnehmer, der weder dem offiziellen Vertriebsnetz dieser Marke angehört noch bevollmächtigter Vermittler ist - Kein Verbot, gleichzeitig der Tätigkeit eines bevollmächtigten Vermittlers und derjenigen eines nicht zugelassenen Wiederverkäufers von Fahrzeugen aus Parallelimporten nachzugehen, , (Verordnung Nr. 123/85 der Kommission),

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