JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.02.1996, Aktenzeichen: C-209/94 P
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Auf das Einsammeln, den Transport und das Abladen von Hausmüll spezialisierte Unternehmen können nicht als von der Bestimmung der Verordnung Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen betroffen angesehen werden, nach der die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen können, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwände zu erheben, da sie von dieser Bestimmung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der Abfallverbringung zwischen Mitgliedstaaten ebenso wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer betroffen sind, der in diesem Bereich tätig ist, und da sie keinen beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern mit festgestellter oder feststellbarer Identität darstellen, die in ihrer besonderen Situation von dieser Bestimmung besonders betroffen sind. Da im übrigen nach dem Verfahren der Artikel 3 bis 5 dieser Verordnung die Verbringung von Abfällen von einem Mitgliedstaat in einen anderen der vom Mitgliedstaat des Bestimmungsorts bezeichneten zuständigen Behörde von der natürlichen oder juristischen Person, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen, im voraus notifiziert werden muß, wobei diese Behörde innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung entscheiden muß, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert, ist nicht ausgeschlossen, daß der Betroffene zur Stützung einer Klage gegen eine Ablehnungsentscheidung die Rechtswidrigkeit einer Bestimmung dieser Verordnung geltend machen und damit das nationale Gericht zwingen kann, sich ° nach Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens zur Gültigkeitsprüfung ° zu allen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen zu äussern, so daß den Wirtschaftsteilnehmern ein effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährt wird, wenn sie durch diese Verordnung in ihren aus dem Vertrag abgeleiteten Rechten verletzt werden. |
| Rechtsgebiete: | EGV, Verordnung 259/93/EWG |
| Vorschriften: | EGV Art. 173 Abs. 4, EGV Art. 178, EGV Art. 215, Verordnung 259/93/EWG Art. 4 Abs. 3a, |
| Stichworte: | Nichtigkeitsklage - Natürliche und juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen - Klagen von auf die Verbringung von Abfällen spezialisierten Unternehmen - Unzulässigkeit - Rechtsschutz, der durch das nationale Gericht im Rahmen einer Klage gewährt werden kann, die gegen die von den nationalen Behörden zur Durchführung der Verordnung vorgenommenen Handlungen gerichtet ist, , (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4, Verordnung Nr. 259/93 des Rates, Artikel 3 bis 5), |
Um den Volltext vom EUGH – Urteil vom 15.02.1996, Aktenzeichen: C-209/94 P anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"EUGH - 15.02.1996, C-209/94 P" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum