JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.02.1989, Aktenzeichen: 32/88
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Bei Arbeitsverträgen ist die für Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen maßgebliche Verpflichtung diejenige, die für solche Verträge charakteristisch ist, insbesondere diejenige, die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Artikel 5 Nr. 1 Übereinkommen bleibt ausser Anwendung, wenn die vertragliche Verpflichtung eines Arbeitnehmers, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten erfuellt worden ist und zu erfuellen gewesen wäre. In diesem Fall richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Übereinkommen nach dem Wohnsitz des Beklagten. |
| Rechtsgebiete: | Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen), Übereinkommen |
| Vorschriften: | Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen) Art. 5 Nr. 1, Übereinkommen Art. 2, |
| Stichworte: | Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Maßgebliche Verpflichtung - Verpflichtung, die vereinbarten Leistungen zu erbringen - Erfuellung ausserhalb der Vertragsstaaten - Unanwendbarkeit von Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens - Anwendung von Artikel 2 des Übereinkommens, , ( Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 2 und Artikel 5 Nr. 1 ), |
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