JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.01.2002, Aktenzeichen: C-55/00
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Wenn ein Mitgliedstaat mit einem Drittstaat ein bilaterales Abkommen abschließt, zwingt der fundamentale Grundsatz der Gleichbehandlung diesen Mitgliedstaat, den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Vorteile zu gewähren, die auch seinen eigenen Staatsangehörigen aufgrund dieses Abkommens zustehen, es sei denn, dass er eine objektive Rechtfertigung für seine Weigerung vorbringen kann. Denn die Mitgliedstaaten müssen bei der Durchführung der Vereinbarungen, die sie aufgrund von internationalen Abkommen eingegangen sind, unabhängig davon, ob es sich um ein Abkommen zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder mehreren Drittstaaten handelt, vorbehaltlich des Artikels 307 EG ihre Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht beachten. Dass die Drittstaaten ihrerseits keine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zu beachten haben, ist insoweit unerheblich. ( vgl. Randnrn. 33-34 ) 2. Die zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats sind gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel 39 EG gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenen Staatsangehörigen zurückgelegten Zeiten aufgrund eines zwischen dem ersten Mitgliedstaat und dem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens anerkennen. ( vgl. Randnr. 39 und Tenor ) |
| Rechtsgebiete: | EGV |
| Vorschriften: | EGV Art. 39, EGV Art. 251, |
| Stichworte: | EG Art. 39 , EG Art. 307, VO Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. j, 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Mitgliedstaaten - Bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat - Verpflichtungen des Mitgliedstaats bei der Durchführung der eingegangenen Vereinbarungen - Beachtung des fundamentalen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gemeinschaftsangehörigen, , (Artikel 307 EG), , 2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Alters- und Todesfallversicherung - Berechnung der Versicherungszeiten - Bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat, durch das die Berücksichtigung der von den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats nach den Rechtsvorschriften des Drittstaats zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen in dem Mitgliedstaat anerkannt werden - Verpflichtung des Mitgliedstaats, solche von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen - Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, , (Artikel 39 EG, Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe j), |
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