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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.01.2002, Aktenzeichen: C-43/00 



EUGH – Aktenzeichen: C-43/00

Urteil vom 15.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der Gerichtshof ist für die Auslegung der Bestimmungen einer Richtlinie gemäß Artikel 234 EG auch dann zuständig, wenn sie zwar den fraglichen Sachverhalt nicht unmittelbar regeln, der nationale Gesetzgeber sich aber bei der Umsetzung der Richtlinie in das nationale Recht dafür entschieden hat, rein innerstaatliche Sachverhalte und unter die Richtlinie fallende Sachverhalte gleich zu behandeln, und deshalb die für rein innerstaatliche Sachverhalte geltenden Rechtsvorschriften dem Gemeinschaftsrecht angeglichen hat.

Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, um insbesondere zu verhindern, dass es zu Benachteiligungen der eigenen Staatsangehörigen oder zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, so besteht nämlich ein klares Interesse der Gemeinschaft daran, dass die aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.

( vgl. Randnrn. 17-19 )

2. Artikel 2 Buchstaben c und i der Richtlinie 90/434 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, ist dahin auszulegen, dass eine Einbringung von Unternehmensteilen im Sinne der Richtlinie nicht vorliegt, wenn im Rahmen einer Übertragung der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleiben und die entsprechende Darlehensschuld auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden soll. Eine Einbringung von Unternehmensteilen im Sinne der Richtlinie liegt nämlich nur vor, wenn die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter eines Teilbetriebs in ihrer Gesamtheit übertragen werden.

Dabei ist unbeachtlich, dass die einbringende Gesellschaft eine kleine Anzahl von Aktien einer dritten Gesellschaft behält, denn dies schließt die Übertragung eines mit dieser Beteiligung nicht zusammenhängenden Teilbetriebs nicht aus.

( vgl. Randnrn. 24-25, 28-29, Tenor 1 )

3. Die Frage, ob eine Einbringung von Unternehmensteilen einen selbständigen Betrieb im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Richtlinie 90/434, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Gesamtheit von Wirtschaftsgütern, betrifft, ist in erster Linie unter einem funktionellen Aspekt - die übertragenen Unternehmensteile müssen als selbständiges Unternehmen funktionsfähig sein, ohne dass sie hierfür zusätzlicher Investitionen oder Einbringungen bedürfen - und erst in zweiter Linie unter einem finanziellen Aspekt zu beurteilen, wobei diese Beurteilung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls dem nationalen Gericht obliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der übernehmenden Gesellschaft zur Deckung ihres künftigen Liquiditätsbedarfs von einem Kreditinstitut ein Betriebskredit zu gewähren ist, für den die das Gesellschaftskapital dieser Gesellschaft bildenden Aktien als Sicherheit zu stellen sind.

( vgl. Randnrn. 35, 37-38, Tenor 2 )
Rechtsgebiete:Richtlinie 90/434/EWG
Vorschriften:Richtlinie 90/434/EWG Art. 2,
Stichworte:EG Art. 234, Richtlinie 90/434 Art. 2 Buchst. c , Richtlinie 90/434 Art. 2 Buchst. i, 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Auslegungsersuchen aufgrund der Anwendbarkeit der in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen einer Richtlinie auf rein innerstaatliche Sachverhalte, die sich aus einer Anpassung der Behandlung innerstaatlicher Sachverhalte an die Behandlung von Sachverhalten ergibt, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen - Zuständigkeit für diese Auslegung, , (Artikel 234 EG), , 2. Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434 - Einbringung eines Teilbetriebs - Begriff - Übertragung, bei der der Betrag eines von der einbringenden Gesellschaft aufgenommenen Darlehens bei dieser verbleibt und die Darlehensschuld auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird - Ausschluss - Verbleib einer kleinen Anzahl von Aktien einer dritten Gesellschaft bei der einbringenden Gesellschaft - Keine Auswirkung, , (Richtlinie 90/434 des Rates, Artikel 2 Buchstaben c und i), , 3. Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434 - Einbringung eines Teilbetriebs - Selbständiger Betrieb - Begriff - Beurteilung durch das nationale Gericht, , (Richtlinie 90/434 des Rates, Artikel 2 Buchstabe i),

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