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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.01.2002, Aktenzeichen: C-171/00 P 



EUGH – Aktenzeichen: C-171/00 P

Urteil vom 15.01.2002


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Rechtssachen, mit denen das Gericht befasst ist, werden nach Artikel 11 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts grundsätzlich von den Kammern entschieden. Artikel 14 § 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung sieht als Ausnahme vor, dass bestimmte Kategorien von Rechtssachen, u. a. Rechtssachen betreffend den öffentlichen Dienst der Europäischen Gemeinschaften, vom Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden können, sofern sie sich wegen fehlender Schwierigkeit der aufgeworfenen Tatsachen- und Rechtsfragen, begrenzter Bedeutung der Rechtssache und des Fehlens anderer besonderer Umstände dazu eignen.

Die Übertragung auf den Einzelrichter ist nach Artikel 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a jedoch bei Rechtssachen ausgeschlossen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen. Diese Vorschrift ist eine Ausnahme zu einer ersten Ausnahme und sieht die Rückkehr zum allgemeinen Grundsatz vor. Sie darf daher nicht eng ausgelegt werden.

Eine Handlung hat allgemeine Geltung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet.

Eine Rechtssache wirft jedenfalls dann eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung auf und kann deshalb nicht auf einen Einzelrichter übertragen werden, wenn eine Klage auf Nichtigerklärung dieser Handlung erhoben wird oder wenn eine substantiierte und begründete Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf diese Handlung erhoben wird. Eine Rechtssache wirft ferner eine Frage der Rechtmäßigkeit einer Handlung mit allgemeiner Wirkung auf, wenn sich eine solche Frage im Laufe des Verfahrens inzident stellt. In einem solchen Fall muss der Einzelrichter gemäß Artikel 14 § 2 Absatz 3 der Verfahrensordnung des Gerichts feststellen, dass die Voraussetzungen für die Übertragung nicht mehr erfuellt sind, und die Rechtssache an die Kammer zurückverweisen.

Ein Beschluss eines Organs, der die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung geltenden Kriterien festlegt, für eine objektiv bestimmte Situation gilt und gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen Rechtswirkungen entfaltet, ist daher als Handlung mit allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 14 § 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichts zu qualifizieren. Von der Verwaltung erlassene innerdienstliche Maßnahmen können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat; sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Solche Maßnahmen stellen Handlungen allgemeinen Charakters dar, deren Rechtswidrigkeit die betroffenen Beamten und Bediensteten zur Begründung einer Klage gegen auf ihrer Grundlage erlassene Einzelentscheidungen geltend machen.

( vgl. Randnrn. 25-27, 31-33, 35-36 )

2. Nach Artikel 3 des Statuts darf der Zeitpunkt der Ernennung eines Beamten nicht vor dem Tag seines Dienstantritts liegen. Da ein Beamter sich möglicherweise bis zum Tag vor seinem tatsächlichen Dienstantritt in Ausbildung befindet oder einen Beruf ausübt, ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Dienstantritts als Dies ad quem für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung abzustellen, die bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt werden kann.

Artikel 31 des Statuts ist somit dahin auszulegen, dass, soweit die Berufserfahrung bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe berücksichtigt wird, der letzte für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung berücksichtigte Tag der Tag sein muss, der dem Tag des Dienstantritts (dies ad quem) vorausgeht.

Daraus folgt, dass ein Beschluss eines Gemeinschaftsorgans über die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung geltenden Kriterien, der als Dies ad quem den Tag des Stellenangebots vorsieht, bei der Einstellung von Beamten nicht angewandt werden darf. Dieses Ergebnis gilt auch bei der Einstellung von Bediensteten auf Zeit, sofern das Organ diesen Beschluss auf diese für entsprechend anwendbar erklärt hat. Indem ein solcher Beschluss als Dies ad quem den Zeitpunkt des Stellenangebots und nicht den des Dienstantritts bestimmt, sieht er für Bedienstete auf Zeit nämlich eine Regel für die Berechnung der Dauer der zu berücksichtigenden Berufserfahrung vor, die ohne sachlichen Grund von der Regel abweicht, die nach Artikel 31 des Statuts für Beamte gilt, und verstößt dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

( vgl. Randnrn. 46-49, 54 )
Rechtsgebiete:VerfO EuGH, EWG/EAGBeamtStat, Beschluss der Kommission vom 1. September 1983
Vorschriften:VerfO EuGH Art. 14 § 2, EWG/EAGBeamtStat Art. 31, Beschluss der Kommission vom 1. September 1983 (Festsetzung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe bei der Einstellung) Art. 2,
Stichworte:1. Verfahren - Behandlung der Rechtssachen vor dem Gericht - Möglichkeit, als Einzelrichter zu entscheiden - Voraussetzungen - Ausschluss von Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen - Begriff der Rechtssachen, die Fragen der Rechtmäßigkeit von Handlungen mit allgemeiner Geltung aufwerfen - Innerdienstliche Richtlinie eines Organs über die für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe bei der Einstellung geltenden Kriterien - Einbeziehung, , (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 11 § 1 Absatz 1 und Artikel 14 § 2 Absätze 1 und 2 Buchstabe a und § 3), , 2. Beamte - Einstellung - Einstufung in die Besoldungsgruppe und in die Dienstaltersstufe - Berücksichtigung der Berufserfahrung - Tag, der als Dies ad quem für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung berücksichtigt wird - Tag des tatsächlichen Dienstantritts - Für Bedienstete auf Zeit geltende Regel für die Berechnung der Dauer der Berufserfahrung, die von der für Beamte geltenden Regel abweicht - Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, , (Beamtenstatut, Artikel 3 und 31),

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