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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 15.01.1998, Aktenzeichen: C-80/96 



EUGH – Aktenzeichen: C-80/96

Urteil vom 15.01.1998


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Die Verordnung Nr. 1966/94 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist insoweit ungültig, als sie in Nummer 6 ihres Anhangs für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die aus einem Büstenhalter und einem Slip bestehen, getrennt in die Tarifunterpositionen 6108 21 00 und 6212 10 00 einreiht. Die Kommission hat nämlich, indem sie für die beiden Bestandteile einer solchen Zusammenstellung eine getrennte Einreihung vorsah, während die Allgemeine Vorschrift 3 c für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur eine einheitliche Einreihung verlangt, den Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur erheblich geändert und damit ihre Befugnisse überschritten.

4 Die Kombinierte Nomenklatur ist dahin auszulegen, daß für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die aus einem Büstenhalter und einem Slip bestehen, gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 c der Tarifunterposition 6212 10 00, d. h. der unter den gleichermassen in Betracht kommenden Positionen zuletzt genannten Position, zuzuweisen sind.
Rechtsgebiete:Verordnung Nr. 1966/94/EWG, EGV
Vorschriften:Verordnung Nr. 1966/94/EWG, EGV Art. 177,
Stichworte:1 Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die aus einem Büstenhalter und einem Slip bestehen - Getrennte Einreihung in die Tarifunterpositionen 6108 21 00 und 6212 10 00 der Kombinierten Nomenklatur - Unzulässigkeit aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 c - Ungültigkeit der Nummer 6 des Anhangs der Verordnung Nr. 1966/94 der Kommission, , (Verordnung Nr. 1966/94 der Kommission, Anhang, Nummer 6), , 2 Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die aus einem Büstenhalter und einem Slip bestehen - Einreihung aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 c in die Unterposition 6212 10 00 der Kombinierten Nomenklatur,

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