JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.01.1998, Aktenzeichen: C-15/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 3 Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen einer Bestimmung eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes einen Zeitaufstieg nach achtjähriger Tätigkeit in einer bestimmten Vergütungsgruppe dieses Tarifvertrags vorsieht und Beschäftigungszeiten ausser Betracht lässt, die zuvor in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. Eine solche Bestimmung kann das in diesen Vorschriften verankerte Diskriminierungsverbot verletzen, da sich die Bedingungen für den Zeitaufstieg offensichtlich zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken, die während eines Teils ihrer Laufbahn im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt waren. Sie kann, soweit es sich um nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 48 Absatz 4 des Vertrages fallende Tätigkeiten handelt, weder durch die Berufung auf die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Dienst noch - angesichts des Bestehens rechtlich voneinander unabhängiger Arbeitgeber im öffentlichen Dienst - mit dem Bestreben, die Treue der Arbeitnehmer zu honorieren, gerechtfertigt werden. 4 Eine Tarifvertragsbestimmung, die eine mit Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 unvereinbare Diskriminierung enthält, ist gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieser Verordnung von Rechts wegen nichtig. Das nationale Gericht hat in einem solchen Fall auf die Mitglieder der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung anzuwenden wie auf die übrigen Arbeitnehmer, ohne die Beseitigung dieser Bestimmung durch Tarifverhandlungen oder ein anderes Verfahren verlangen oder abwarten zu müssen. |
| Rechtsgebiete: | EWGV, Verordnung 1612/68/EWGV |
| Vorschriften: | EWGV Art. 177, EWGV Art. 48, Verordnung 1612/68/EWGV Art. 7 Abs. 1, |
| Stichworte: | 1 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, nach dem nur im öffentlichen Dienst des Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden, während Beschäftigungszeiten, die in einem vergleichbaren Betätigungsfeld im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, ausser Betracht bleiben - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Keine Rechtfertigung, , (EG-Vertrag, Artikel 48, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 4), , 2 Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Mit dem Diskriminierungsverbot unvereinbare Tarifvertragsbestimmung - Ipso iure eintretende Nichtigkeit - Pflichten des nationalen Gerichts, , (EG-Vertrag, Artikel 48, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 7 Absätze 1 und 4), |
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