JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 15.01.1998, Aktenzeichen: C-125/96
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Abgabe für Milch, wonach die Käufer den gegebenenfalls geschuldeten Betrag der Abgabe an die zuständige Stelle zu zahlen haben, ist dahin auszulegen, daß dieser Betrag bei der Formel A, nach der die Abgabe bei jedem Milcherzeuger vom Käufer erhoben wird, der vom Milcherzeuger aufgrund einer tatsächlichen Überschreitung seiner Referenzmenge objektiv geschuldete Betrag ist, auch wenn der genaue Betrag erst nach Überprüfung der gelieferten Mengen festgestellt wird, und daß dieser Betrag zu dem in dieser Bestimmung genannten Zeitpunkt fällig wird, nämlich jeweils spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums, d. h. am darauffolgenden 30. Juni. |
| Rechtsgebiete: | Verordnung Nr. 1546/88/EWG |
| Vorschriften: | Verordnung Nr. 1546/88/EWG Art. 15 Abs. 4, |
| Stichworte: | Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - Wahl der Formel A - Gegebenenfalls geschuldeter Betrag der Abgabe - Begriff - Vom Milcherzeuger aufgrund einer tatsächlichen Überschreitung seiner Referenzmenge objektiv geschuldeter Betrag - Zeitpunkt der Fälligkeit, , (Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission, Artikel 15 Absatz 4), |
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