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JuraForum.deUrteileEUGHUrteil vom 14.12.2000, Aktenzeichen: C-99/99 



EUGH – Aktenzeichen: C-99/99

Urteil vom 14.12.2000


Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die in der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel festgelegten spezifischen Kriterien für geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse beziehen sich auf bestimmte einheitliche geographische Gebiete und können nicht zu allgemeinen Grundsätzen erhoben werden, die unabhängig von der Größe und Verschiedenartigkeit der betroffenen Gebiete gelten. Auch die Vorschriften der Verordnung Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste wurden im Hinblick auf die spezifischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse erlassen und können nicht allgemein für alle Agrarerzeugnisse gelten. Infolgedessen ist es nicht möglich, aus diesen Vorschriften einen allgemeinen Grundsatz herzuleiten, wonach der Ursprung der verschiedenen Agrarerzeugnisse zwingend und einheitlich nach dem geographischen Gebiet, in dem sie angebaut wurden, festzulegen wäre.

(vgl. Randnr. 24)

2 Besteht für die Kommission wie im Rahmen ihrer Befugnisse aus Artikel 35a der Verordnung Nr. 136/66 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette in der durch die Verordnung Nr. 1915/87 geänderten Fassung eine weitgehende Beurteilungsfreiheit, so darf der Gemeinschaftsrichter bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung dieser Freiheit die Bewertungen, zu denen die zuständige Behörde gelangt ist, nicht durch seine eigenen ersetzen, sondern muss sich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob diese Bewertungen offensichtlich fehlerhaft oder ermessensmissbräuchlich sind.

(vgl. Randnrn. 25-26)
Rechtsgebiete:Verordnung 2815/98/EWG
Vorschriften:Verordnung 2815/98/EWG Art. 3,
Stichworte:1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Grundsätze - Kriterium für die Bestimmung des Ursprungs eines Agrarerzeugnisses - Kein allgemeiner Grundsatz, dass dieser Ursprung nach dem geographischen Anbaugebiet festzulegen wäre, , (Verordnungen Nrn. 2392/89 und 2081/92 des Rates), , 2 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Fette - Olivenöl - Vermarktung in der Gemeinschaft - Voraussetzungen - Ermessen der Kommission - Gerichtliche Kontrolle - Grenzen, , (Verordnung Nr. 136/66 des Rates, Artikel 35a),

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