JuraForum.de > Urteile > EUGH > Urteil vom 14.12.1989, Aktenzeichen: 3/87
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Es ist einem Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht nicht untersagt, für eines seiner Schiffe nur dann eine Lizenz zum Fischfang unter Ausnutzung seiner Fangquoten zu erteilen, wenn 75 % der Besatzungsmitglieder des Schiffes Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und der Kapitän sowie die gesamte Besatzung Beiträge zum Sozialversicherungssystem dieses Staates entrichten, soweit die Beitragspflicht im Einklang mit den in der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Kollisionsnormen betreffend die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften steht. Hingegen darf ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht, auf das sich die einzelnen in diesem Fall vor dem nationalen Gericht berufen können, in diesem Zusammenhang nicht verlangen, daß 75 % der Besatzungsmitglieder in seinem Hoheitsgebiet an Land wohnen. 2. Der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 48 EWG-Vertrag wie auch von Artikel 55 der Beitrittsakte von 1985 ist anhand objektiver Kriterien zu definieren, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen kennzeichnen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, daß jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die Antwort auf die Frage, ob ein solches Arbeitsverhältnis gegeben ist, hängt von der Gesamtheit der jeweiligen Faktoren und Umstände ab, die die Beziehungen zwischen den Parteien charakterisieren, wie etwa die Beteiligung an den geschäftlichen Risiken des Unternehmens, die freie Gestaltung der Arbeitszeit und der freie Einsatz eigener Hilfskräfte. Die Arbeitnehmereigenschaft einer Person im Sinne der vorerwähnten Bestimmungen wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, daß deren Entlohnung im Wege einer Ertragsbeteiligung erfolgt und gegebenenfalls auf einer kollektiven Basis berechnet wird. 3. Die Artikel 55 und 56 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens sind als Ausnahmen von dem in Artikel 48 EWG-Vertrag aufgestellten Grundsatz der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer eng auszulegen. Daher sind die bisherigen Mitgliedstaaten zwar berechtigt, bereits bestehende Einschränkungen gegenüber spanischen Staatsangehörigen beizubehalten; sie dürfen jedoch während der Übergangszeit gegenüber diesen Personen keinesfalls die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Beschäftigung verschärfen. Diese Artikel, auf die sich die einzelnen vor dem nationalen Gericht berufen können, stehen daher einer nationalen Regelung oder Praxis nicht entgegen, wonach spanische Arbeitnehmer bis zum 1. Januar 1993 von den 75 % der Besatzungsmitglieder von Schiffen eines anderen Mitgliedstaats ausgeschlossen sind; eine solche nach Inkrafttreten der Beitrittsakte von 1985 eingeführte Einschränkung darf jedoch keinesfalls die Lage der spanischen Arbeitnehmer verschlechtern und auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung finden, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet oder auf einem Schiff dieses Mitgliedstaats beschäftigt waren, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Beziehung zu diesem Hoheitsgebiet aufweist. |
| Rechtsgebiete: | EG, EWG |
| Vorschriften: | EG Art. 234, EWG Art. 177, |
| Stichworte: | 1. Fischerei - Gemeinsame Strukturpolitik - Erhaltung der Meeresschätze - Fangquotenregelung - Regelung eines Mitgliedstaats betreffend die Ausnutzung seiner Quoten - Erteilung von Lizenzen - Zusammensetzung der Besatzungen von in diesem Staat registrierten Schiffen - Mindestanteil von Angehörigen der Gemeinschaft - Erfordernis der Entrichtung von Beiträgen zum nationalen Sozialversicherungssystem - Zulässigkeit - Erfordernis eines Wohnsitzes an Land in dem betreffenden Mitgliedstaat - Unzulässigkeit - Befugnis der einzelnen, sich vor dem nationalen Gericht auf die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu berufen, , ( Verordnungen Nr. 1408/71, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c und 14 b, Nr. 101/76, Artikel 2 Absatz 1, Nr. 170/83, Artikel 4, und Nr. 172/83 des Rates ), , 2. Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Begriff - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Beurteilungskriterien - Auf Ertragsbasis entlohnte Personen - Einschluß, , ( EWG-Vertrag, Artikel 48, Beitrittsakte von 1985, Artikel 55 ), , 3. Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften - Spanien - Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Ausnahmen - Enge Auslegung - Verbot der Einführung neuer Beschränkungen des Zugangs zu einer Beschäftigung - Beschränkungen hinsichtlich der Beschäftigung an Bord von Fischereifahrzeugen - Zulässigkeit - Voraussetzungen, , ( Beitrittsakte von 1985, Artikel 55 und 56 Absatz 1, Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 1 bis 6 ), |
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